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FG Düsseldorf | Unechte Dienstleistungsbetriebsstätte eines Freiberuflers
Eine ständige Einrichtung i. S. des Art. 9 Abs. 2 DBA Niederlande setzt voraus, dass diese dem selbständig Tätigen gewöhnlich zur Verfügung steht. An der erforderlichen Verfügungsmacht fehlt es, wenn der selbständig Tätige nicht über ein eigenes ZutrittsS. 275recht zu dem ihm vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Arbeitsraum verfügt und er auch nicht über die Nutzung des Raums in der Zeit zwischen den ihm erteilten Aufträgen entscheiden kann.
Der in Deutschland ansässige Kl. war im Streitjahr für ein niederländisches Unternehmen tätig geworden. Für seine Tätigkeit stellte das Unternehmen dem Kl. einen Arbeitsraum zur Verfügung, von dem er auf das IT-System des Unternehmens zugreifen konnte. Über einen eigenen Schlüssel verfügte der Kl. nicht. Er hatte auch keine Kontrolle darüber, wie ...