Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Gesellschaftsrecht | Kein Zwangsgeld gegenüber GmbH i. L. wegen Nichtvorlage eines Geschäftsbriefbogens
Einer (inländischen) GmbH (bzw. UG) wird zwar auferlegt, im Zuge der externen Kommunikation u. a. mittels Geschäftsbriefen gegenüber ihren Geschäftspartnern auf bestimmte zwingende Angaben u. a. zu Gesellschaftsform, Sitz der Gesellschaft, Registergericht des Sitzes oder Liquidation der Gesellschaft (vgl. § 71 Abs. 5 GmbHG) hinzuweisen (§ 35a GmbHG), um dadurch die Einholung rechtlich relevanter registerrechtlicher Informationen durch Dritte zu erleichtern. Die Vorlage eines aktuellen Geschäftsbriefbogens kann von der GmbH i. L. mangels gesetzlicher Grundlager aber insoweit nicht verlangt werden, da das Registergericht allenfalls dazu ermächtigt wird (§ 71 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz GmbHG), [i]infoCenter „Firma“ NWB OAAAA-88432 den Geschäftsführer/Liquidator der GmbH im Falle der Nichtbefolgung der § 35a, § 71 Abs. 5 GmbHG durch ein Zwangsgeld zur Beachtung der dort gerege...