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Einkommensteuer | Altersentlastungsbetrag stellt keine Diskriminierung Jüngerer dar
Der Umstand, dass der Altersentlastungsbetrag erst ab einem Alter von 64 Jahren gewährt wird, ist nach dem keine unzulässige Ungleichbehandlung jüngerer Steuerpflichtiger.
Der 1952 geborene Kläger und die 1966 geborene Klägerin beantragten beim Finanzamt, im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2013 für beide Ehegatten einen Altersentlastungsbetrag zu berücksichtigen. Die Anknüpfung an das Alter sei eine nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) unzulässige Diskriminierung. Beim Finanzamt hatte der Antrag keinen Erfolg. Das Finanzgericht wies die hiergegen erhobene Klage ab. Die Kläger erfüllten nicht die Altersvoraussetzungen des § 24a EStG. Das AGG als einfachgesetzliche Norm sei nicht geeignet, Vorschriften de...