BFH Urteil v. - VI R 19/14

Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung (hier: Rechtsanwalts- und Gerichtskosten wegen einer Rückabwicklung eines Kauf- und Werkvertrags über die Errichtung eines eigenen Wohnzwecke dienenden Hauses wegen Baumängeln)

Leitsatz

Rechtsanwalts- und Gerichtskosten wegen eines Zivilprozesses, in dem der Steuerpflichtige die Rückabwicklung eines Kauf- und Werkvertrags über die Errichtung eines eigenen Wohnzwecken dienenden Hauses wegen Baumängeln geltend macht, sind keine außergewöhnlichen Belastungen.

Gesetze: EStG § 33 Abs. 1, EStG § 33 Abs. 2

Instanzenzug: ,

Tatbestand

1 I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Ehegatten, die für das Streitjahr (2007) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.

2 Die Klägerin schloss am einen notariell beurkundeten Kauf- und Werkvertrag, mit dem sich ihre Vertragspartner (Bauträger) verpflichteten, an die Klägerin das Eigentum an dem bei Vertragsschluss bereits mit einer Doppelhaushälfte bebauten Grundstück . zu übertragen und die Doppelhaushälfte nebst Außenanlagen bezugsfertig und normgerecht nach den anerkannten Regeln der Baukunst zu erstellen. Die Klägerin verpflichtete sich zur Zahlung eines Kaufpreises in Höhe von 540.000 DM.

3 Die Kläger nutzten die Doppelhaushälfte bis zum Jahr 2009 zu 85,81 % zu eigenen Wohnzwecken, im Übrigen zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

4 Nach dem Einzug der Kläger im Jahr 2001 drang Wasser in den nicht ausgebauten und nicht vermieteten Keller der Doppelhaushälfte ein. Im Jahr 2005 führte die Klägerin einen Zivilprozess gegen die Bauträger, in dem sie die Rückabwicklung des Kauf- und Werkvertrags begehrte. Das Landgericht (LG) Y wies die Klage mit Urteil vom .. November 2005 . ab, da es für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch an der erforderlichen Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung gefehlt habe.

5 Die Klägerin legte gegen das landgerichtliche Urteil Berufung ein. Vor dem Oberlandesgericht (OLG) Z schloss sie mit den Bauträgern einen Vergleich, in dem sich die Bauträger verpflichteten, bis zum eine fachgerechte Sanierung der festgestellten Undichtigkeiten vorzunehmen.

6 Nachdem die aufgrund des Vergleichs durchgeführten Arbeiten nach Auffassung der Klägerin nicht zur Behebung der Mängel geführt hatten, klagte die Klägerin nach erfolgloser Aufforderung der Bauträger zur Mängelbeseitigung im Streitjahr vor dem LG (.) erneut auf Rückabwicklung des Kauf- und Werkvertrags. Die von der Klägerin beauftragten Rechtsanwälte stellten ihr eine Vorschussrechnung für Anwalts- und Gerichtskosten vom über 10.295,22 €, die die Klägerin am bezahlte. Hierauf erhielt die Klägerin keine Erstattungen einer Rechtsschutzversicherung.

7 Die Klägerin schloss mit den Bauträgern auch in dem landgerichtlichen Verfahren . einen Vergleich. Darin verständigte sie sich mit den Bauträgern darauf, ein Schiedsgutachten zu der Frage einzuholen, ob die Bauträger die Maßnahmen, zu denen sie sich in dem vor dem OLG geschlossenen Vergleich verpflichtet hatten, vollständig und fachgerecht durchgeführt hatten und falls nein, welche Maßnahmen zur Erfüllung dieser Verpflichtung noch erforderlich seien und welche Kosten hierdurch anfallen würden. Die Bauträger verpflichteten sich außerdem, die von dem Schiedsgutachter ermittelten Mängelbeseitigungskosten an die Klägerin innerhalb eines Monats nach Zugang des Schiedsgutachtens zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens und des Vergleichs wurden gegeneinander aufgehoben.

8 Der Schiedsgutachter stellte in seinem Gutachten vom fest, dass die Sanierungsarbeiten nicht fachgerecht durchgeführt worden waren. In der Folgezeit ließ die Klägerin die festgestellten Mängel entsprechend den Vorgaben des Schiedsgutachters beseitigen.

9 Die Kläger machten in ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 10.295 € „Rechtsanwaltskosten wegen Bauschaden“ als außergewöhnliche Belastungen geltend, die der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt —FA—) auch im Einspruchsverfahren nicht anerkannte.

10 Das Finanzgericht (FG) gab der von den Klägern daraufhin erhobenen Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2014, 1686 veröffentlichten Gründen statt.

11 Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.

12 Es beantragt,

das aufzuheben und die Klage abzuweisen.

13 Die Kläger beantragen,

die Revision zurückzuweisen.

Gründe

14 II. Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—). Das FG hat die geltend gemachten Prozesskosten zu Unrecht als außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) berücksichtigt.

15 1. Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer in bestimmtem Umfang ermäßigt (§ 33 Abs. 1 EStG). Gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG erwachsen dem Steuerpflichtigen Aufwendungen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Ziel des § 33 EStG ist es, zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen, die sich wegen ihrer Außergewöhnlichkeit einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Freibeträgen entziehen. Aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen sind dagegen die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind (ständige Rechtsprechung, z.B. , BFHE 158, 380, BStBl II 1990, 418, und vom VI R 51/13, BFHE 246, 326, BStBl II 2015, 9).

16 a) Bei den Kosten eines Zivilprozesses sprach nach der langjährigen Rechtsprechung des BFH eine Vermutung gegen die Zwangsläufigkeit (Senatsurteil vom VI 148/57 U, BFHE 67, 379, BStBl III 1958, 419; , BFHE 147, 171, BStBl II 1986, 745; vom III R 224/94, BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596; vom III R 31/00, BFHE 198, 94, BStBl II 2002, 382; vom III R 24/03, BFHE 206, 16, BStBl II 2004, 726, und vom III R 50/06, BFH/NV 2009, 553). Derartige Kosten wurden nur als zwangsläufig erachtet, wenn auch das die Zahlungsverpflichtung oder den Zahlungsanspruch adäquat verursachende Ereignis zwangsläufig war (BFH-Urteil in BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596). Daran fehlte es nach der Rechtsprechung des BFH im Allgemeinen bei einem Zivilprozess (BFH-Urteile in BFHE 206, 16, BStBl II 2004, 726, und in BFH/NV 2009, 553). Vielmehr sei es in der Regel der freien Entscheidung der (Vertrags-)Parteien überlassen, ob sie sich zur Durchsetzung oder Abwehr eines zivilrechtlichen Anspruchs einem Prozess(kosten)risiko aussetzten (vgl. BFH-Urteile in BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596; in BFHE 206, 16, BStBl II 2004, 726, und in BFH/NV 2009, 553). Als zwangsläufige Aufwendungen erkannte die Rechtsprechung Zivilprozesskosten nur an, wenn der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührte. Liefe der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, könne er trotz unsicherer Erfolgsaussichten gezwungen sein, einen Zivilprozess zu führen (BFH-Urteile in BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596, und in BFH/NV 2009, 553).

17 b) Demgegenüber nahm der Senat in seinem Urteil vom VI R 42/10 (BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015) die Unausweichlichkeit von Zivilprozesskosten unter der Voraussetzung an, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Auffassung hat auch das FG dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegt.

18 c) Der Senat hält an seiner in dem Urteil in BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015 vertretenen Auffassung allerdings nicht mehr fest. Wie er in seinem Urteil vom VI R 17/14 (BFHE 250, 153, BStBl II 2015, 800) entschieden hat, kehrt er unter Aufgabe seiner in dem Urteil in BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015 vertretenen Ansicht zu der früheren Rechtsprechung des BFH zur Abziehbarkeit der Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastung zurück. Wegen der Einzelheiten wird auf das Senatsurteil in BFHE 250, 153, BStBl II 2015, 800 Bezug genommen.

19 2. Nach diesen Maßstäben ist auch im Streitfall zu prüfen, ob die geltend gemachten Kosten für die zivilprozessuale Auseinandersetzung als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind. Zivilprozesskosten sind demnach nur insoweit abziehbar, als der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt. Liefe der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, kann der Steuerpflichtige auch bei unsicheren Erfolgsaussichten zur Durchsetzung oder Abwehr eines zivilrechtlichen Anspruchs aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen gezwungen sein, einen Zivilprozess zu führen, sodass die Prozesskosten zwangsläufig i.S. von § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG erwachsen.

20 a) Das FG ist von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Seine Entscheidung hat daher keinen Bestand.

21 b) Der Senat kann aufgrund der vom FG getroffenen tatsächlichen Feststellungen allerdings in der Sache selbst entscheiden. Die von der Klägerin getragenen Rechtsanwalts- und Gerichtskosten sind nicht als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd zu berücksichtigen.

22 Der von der Klägerin verfolgte (vermeintliche) Anspruch auf Rückabwicklung des Kauf- und Werkvertrags vom berührte nicht ihren existenziellen Bereich, auch wenn er das zu eigenen Wohnzwecken genutzte Haus der Kläger betraf. Der Ausgang des Prozesses war für die Klägerin zwar von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung, nicht aber von existenzieller. Die Gefahr, die Existenzgrundlage zu verlieren oder die lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr befriedigen zu können, hätte für die Klägerin auch dann nicht bestanden, wenn sie sich nicht dazu entschlossen hätte, ihren (vermeintlichen) Anspruch auf Rückabwicklung des Kauf- und Werkvertrags gerichtlich zu verfolgen.

23 Der Erwerb eines Einfamilienhauses berührt typischerweise das Existenzminimum nicht und erscheint deshalb steuerlich als Vorgang der normalen Lebensführung (, BFHE 178, 207, BStBl II 1995, 774, und vom VI R 62/08, BFHE 230, 1, BStBl II 2010, 965). Für die von der Klägerin getätigten Aufwendungen zur Rückabwicklung eines solchen Erwerbs gilt nichts anderes.

24 Auch wenn das elementare private Wohnbedürfnis nicht durch das Wohnen in einem eigenen Haus befriedigt werden muss, sind Aufwendungen zur Wiederherstellung der Bewohnbarkeit eines selbstgenutzten Einfamilienhauses nach Eintritt eines ungewöhnlichen Schadensereignisses nach der Rechtsprechung des BFH allerdings nicht grundsätzlich von der Anwendung des § 33 EStG ausgeschlossen (, BFHE 175, 332, BStBl II 1995, 104, und vom III R 6/01, BFHE 196, 492, BStBl II 2002, 240). In diesem Zusammenhang können auch Zivilprozesskosten einen existenziellen Bereich betreffen.

25 Im Streitfall war die wesentliche Ursache, die zur Geltendmachung des (vermeintlichen) Anspruchs auf Rückabwicklung des Kauf- und Werkvertrags führte, das Eindringen von Wasser in den nicht ausgebauten Keller der Doppelhaushälfte aufgrund von Baumängeln. Das Eindringen des Wassers in den Keller der Doppelhaushälfte führte nach den Feststellungen der Vorinstanz zum einen aber nicht zur Unbewohnbarkeit des Hauses. Zum anderen sind Baumängel nach ständiger Rechtsprechung des BFH keineswegs unüblich und nicht mit ungewöhnlichen Schadensereignissen vergleichbar (Beschluss vom VI B 140/08, BFH/NV 2009, 762, m.w.N.). Selbst Aufwendungen zur Behebung gesundheitsgefährdender Baumängel erlauben deshalb grundsätzlich keine Ermäßigung der Einkommensteuer nach § 33 Abs. 1 EStG (, BFH/NV 2006, 2057). Soweit die von der Klägerin aufgewendeten Anwalts- und Gerichtskosten daher dazu gedient oder beigetragen haben, die Baumängel an der Doppelhaushälfte der Klägerin zu beseitigen, scheidet ihre Berücksichtigung nach § 33 Abs. 1 EStG unter diesem Gesichtspunkt folglich ebenfalls aus.

26 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2016 S. 909 Nr. 6
BAAAF-71536