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Steuerbefreite Zuwendungen ins Ausland
Erbschaft- und schenkungsteuerliche Fallstricke
Die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung von Zuwendungen an inländische sowie ausländische Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die steuerbegünstigte Zwecke i. S. der §§ 52 bis 54 AO verfolgen, wurden mit dem Steueränderungsgesetz 2015 neu gefasst. Die Bestimmungen, die an eine Befreiung von Zuwendungen an Empfänger innerhalb der EU bzw. des EWR-Raums geknüpft sind, orientieren sich dabei an den einkommensteuerlichen Voraussetzungen des § 10b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG i. d. F. des Gesetzes zur Umsetzung steuerrechtlicher EU-Vorgaben sowie weiterer steuerrechtlicher Regelungen vom , die etwaigen Spendern einen Zuwendungsabzug vermitteln. Der folgende Beitrag stellt die Praxisprobleme dar und zeigt mögliche Lösungswege auf.
Der ausländische Zuwendungsempfänger hat gegenüber dem für ihn zuständigen Finanzamt (§ 35 Abs. 1 ErbStG i. V. mit §§ 19 Abs. 1, 20 AO) die maßgeblichen Voraussetzungen durch Vorlage geeigneter Belege nachzuweisen (§ 90 Abs. 2 AO).
Eine Verpflichtung zur Beschaffung der notwendigen Informationen durch die deutsche Finanzverwaltung bei der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats im Wege der Amtshilfe besteht hingegen ausdrücklich nicht (vgl. BStBl 2015 II S. 588