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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 4 K 38/14

Gesetze: ZK Art. 29 ZK Art. 33 Buchst. f) ZK Art. 220 Abs. 1 ZK Art. 220 Abs. 2 Buchst. a)

Nacherhebung von Einfuhrzoll aufgrund neu berechneten Zollwerts nach Erstattung von Antidumpingzoll

Leitsatz

Entfällt die Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Antidumpingzolls durch Ungültigerklärung der zugrunde liegenden Antidumpingverordnung durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs und wird infolge dessen der auf eingeführte Waren erhobene Antidumpingzoll erstattet, so ist der Zollwert neu zu berechnen und Einfuhrzoll nachzuerheben, wenn der Antidumpingzoll im Rahmen der ursprünglichen Zollwertberechnung gemäß Art. 33 Buchst. f) ZK als Einfuhrabgabe nicht in den Zollwert einbezogen worden war.

Fundstelle(n):
PAAAF-71271

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 10.12.2015 - 4 K 38/14

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