Nacherhebung von Einfuhrzoll aufgrund
neu berechneten Zollwerts nach Erstattung von Antidumpingzoll
Leitsatz
Entfällt
die Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Antidumpingzolls durch
Ungültigerklärung der zugrunde liegenden Antidumpingverordnung durch
ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs und wird infolge dessen
der auf eingeführte Waren erhobene Antidumpingzoll erstattet, so
ist der Zollwert neu zu berechnen und Einfuhrzoll nachzuerheben,
wenn der Antidumpingzoll im Rahmen der ursprünglichen Zollwertberechnung
gemäß Art. 33 Buchst. f) ZK als Einfuhrabgabe nicht in den Zollwert
einbezogen worden war.
Fundstelle(n): PAAAF-71271
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 10.12.2015 - 4 K 38/14
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