Verkauf nach dem Bewertungsstichtag zu einem unter dem bestandskräftig festgestellten Grundbesitzwert liegenden Kaufpreis
ist weder neue Tatsache noch rückwirkendes Ereignis
Leitsatz
1. Wird der tatsächliche niedrigere gemeine Wert eines Grundstücks erst nach Bestandskraft des Feststellungsbescheides über
den Grundbesitzwert geltend gemacht, kann dieser nur noch berücksichtigt werden, wenn die Voraussetzungen des § 173 Abs. 1
Nr. 2 AO vorliegen.
2. Da der Wert eines Gegenstands lediglich das Ergebnis der Wertung von Tatsachen ist, die den Wert ausmachen, ist er keine
Tatsache.
3. Der Senat folgt nicht der Auffassung des ), wonach die wertbegründenden
Eigenschaften einer Sache ihrerseits Tatsache i. S. d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO seien und der bei einem Grundstücksverkauf
unter dem nach steuerlichen Bewertungsvorschriften ermittelten Grundstückswert liegende Kaufpreis eine wertaufhellende Tatsache
bzw. ein Beweismittel in Bezug auf den am Bewertungsstichtag bestehenden Verkehrswert.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2016 S. 10 Nr. 27 DStRE 2016 S. 1041 Nr. 17 EFG 2016 S. 693 Nr. 9 ErbStB 2016 S. 166 Nr. 6 Ubg 2016 S. 627 Nr. 10 PAAAF-71258
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