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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 2 K 4074/15 F EFG 2017 S. 1326 Nr. 16

Gesetze: AO § 165 Abs. 1, AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, AO § 179 Abs. 3, AO § 233a Abs. 2a, UmwStG § 22 Abs. 1

Verzinsung von Steuererstattungen: Herabsetzung eines Einbringungsgewinn nach § 22 UmwStG – Kaufpreisminderung durch Schiedsurteil als rückwirkendes Ereignis

Leitsatz

  1. Die Herabsetzung eines – wegen Veräußerung der erhaltenen Anteile innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren zu versteuernden - Einbringungsgewinns nach § 22 UmwStG beruht auch dann nicht auf einem für den späteren Beginn des Zinslaufes maßgebenden rückwirkenden Ereignis, wenn die Beteiligten den vereinbarten Kaufpreis einverständlich als Ausgangsgröße für den gemeine Wert des eingebrachten Betriebsvermögens herangezogen haben und dieser Wertansatz mit Rücksicht auf eine nachträgliche schiedsgerichtliche Minderung des Kaufpreises für die einbringungsgeborenen Anteile reduziert wird.

  2. § 22 Abs. 1 UmwStG sieht keine materiell-rechtliche Verknüpfung des Einbringungsgewinns mit der Höhe des erzielten Veräußerungserlöses vor.

Fundstelle(n):
AO-StB 2017 S. 271 Nr. 9
EFG 2017 S. 1326 Nr. 16
KÖSDI 2017 S. 20480 Nr. 10
StuB-Bilanzreport Nr. 17/2017 S. 685
MAAAG-54139

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 21.06.2017 - 2 K 4074/15 F

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