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Führung eines Zusatzes zur Berufsbezeichnung des Steuerberaters
Zu der vom BVerfG bestätigten Auslegung des § 43 Abs. 2 Satz 2 StBerG, wonach ein Hinweis auf eine nicht amtlich verbürgte besondere Qualifikation (nur) bei Bestehen einer inhaltlichen oder räumlichen Verbindung zu der amtlichen Berufsbezeichnung „Steuerberater“ als unzulässig anzusehen ist, besteht auch unter Berücksichtigung des Art. 24 der Dienstleistungs-Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom kein weiterer Klärungsbedarf durch eine erneute Revisionsentscheidung des BFH (Bezug: § 43 Abs. 2 Satz 2 StBerG; Art. 2 Abs. 3, Art. 24 EGRL 123/2006; § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO; Art. 12 Abs. 1 GG).
Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 und 2 StBerG ist einem Steuerberater die Führung weiterer Berufsbezeichnungen nur gestattet, wenn sie amtlich verliehen worden sind. „Andere Zusätze“ und der Hinweis auf eine ehemalige Beamteneigenschaft sind im beruflichen Verkehr...BStBl 2010 II S. 706