Bayerisches Landesamt für Steuern - S 0183.2.1-4/3 St31

Kurzinformation zur Durchführung von Festveranstaltungen

1. Ertragsteuern (Körperschaftsteuer – KSt und Gewerbesteuer – GewSt)

1.1. Allgemeines

Ein Verein unterliegt als Körperschaft (unabhängig von einer Eintragung im Vereinsregister) grundsätzlich mit seinem gesamten Einkommen der KSt und GewSt. Vereine, die wegen Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke als steuerbegünstigt anerkannt sind, werden aber in weiten Bereichen von diesen Steuern befreit. Die Steuerbefreiung erstreckt sich auf die Geschäftsbereiche ideeller Bereich, Vermögensverwaltung und Zweckbetrieb. Eine Teilsteuerpflicht besteht allerdings für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§§ 14, 64 Abgabenordnung – AO). Die Einnahmen und Ausgaben des Vereins müssen diesen vier Bereichen zugeordnet werden. Diese Zuordnung dient sowohl der Überprüfung der tatsächlichen Geschäftsführung in gemeinnützigkeitsrechtlicher Hinsicht, als auch der Besteuerung des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs.

Mit der Steuererklärung ist dem Finanzamt eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, in dem auch alle Einnahmen und Ausgaben der Festveranstaltung erfasst sind, in der Regel ein Festprogramm und ein Exemplar der Festschrift vorzulegen. Die Einnahmen und Ausgaben sind einzeln aufzuzeichnen; eine Saldierung darf nicht erfolgen. Für die Festveranstaltung kann aber auch, zusätzlich zur Gewinnermittlung für den laufenden Vereinsbetrieb, eine gesonderte Gewinnermittlung eingereicht werden. Wenn sich Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit dem Fest auf mehrere Jahre verteilen, muss dies kenntlich gemacht werden.

1.2. Gewinnermittlung

Bei einer Jubiläumsveranstaltung u. Ä. fallen regelmäßig Einnahmen und Ausgaben sowohl in den steuerbefreiten Bereichen, als auch im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Bereich des Vereins an. Die Einnahmen und Ausgaben sind den Bereichen zuzuordnen, durch die sie veranlasst wurden. Bei Ausgaben, die sowohl mit den steuerbefreiten Bereichen als auch mit dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Zusammenhang stehen (gemischt veranlasste Kosten), ist nach dem BStBl 1992 II, S. 103) der primäre Anlass ihrer Entstehung für die Zuordnung maßgeblich. Der primäre Anlass liegt im Zweifel meist im ideellen Bereich oder im Bereich des Zweckbetriebs, da hier die Satzungszwecke verwirklicht werden, während der steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetrieb nur als untergeordnete Nebentätigkeit zulässig ist. Eine Aufteilung und anteilige Berücksichtigung von Kosten als Betriebsausgabe im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ist bei gemischt veranlassten Ausgaben nur zulässig, wenn ein objektiver Aufteilungsmaßstab besteht (s. hierzu , BStBl 2015 II, S. 713).

Die im Rahmen von Festveranstaltungen am häufigsten vorkommenden Einnahmen und Ausgaben können anhand folgender Übersicht den vier Geschäftsbereichen des Vereins zugeordnet werden.

Zuordnung von einzelnen Einnahmen und Ausgaben zu den Geschäftsbereichen steuerbefreiter ideeller Bereich (= ideell), steuerbefreite Vermögensverwaltung (= VV), steuerbefreiter Zweckbetrieb (= ZwB) und steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (= wiG)


Tabelle in neuem Fenster öffnen
 
 
Einnahmen
Ausgaben
Erinnerungsgeschenke
 
--
ideell
Festdamen/Festkinder
 
--
ideell
Fahne Neukauf/Restaurierung
 
--
ideell
Festbesuche bei and. Vereinen/ Patenbitten
 
--
ideell
Festdokumentation (Fotos, Film)
 
--
ideell
Festgottesdienst
 
--
ideell
Festkleidung/Uniformen
 
--
ideell
Festschrift
  • Inseraten-/ Anzeigenwerbung
    → keine Zuwendungsbestätigung zulässig
wiG
wiG
anteilige Kosten, soweit sie auf Werbeseiten entfallen
  • bloßer Hinweis auf den Spender ohne besondere Hervorhebung
    → Zuwendungsbestätigung zulässig
ideell
ideell
anteilige Kosten, soweit sie auf Hinweisseiten entfallen
  • unentgeltliche Abgabe der Festschrift
--
ideell
anteilige Kosten, soweit sie auf die Seiten der Selbstdarstellung entfallen
  • Verkauf der Festschrift soweit sich der Inhalt auf Selbstdarstellung bezieht
ZwB
ZwB
anteilige Kosten, soweit sie auf die Seiten der Selbstdarstellung von verkauften Festschriften entfallen
Festzeichen
  • wenn keine Gegenleistung verbunden ist
ideell
ideell
  • wenn Voraussetzung für Teilnahme an Veranstaltungen, die mit der satzungsmäßigen Tätigkeit des Veranstalters zusammenhängen (z. B. Festzug oder Festkommers)
ZwB
ZwB
  • wenn Voraussetzung für Teilnahme an Veranstaltungen, die nicht mit der satzungsmäßigen Tätigkeit des Veranstalters zusammenhängen (z. B. Eintritt ins Festzelt)
wiG
wiG
Festzelt
  • Verpachtung an Festwirt, ohne aktive Mitwirkung des Vereins z. B. Mithilfe bei Bedienung oder Ausschank
VV
VV
soweit Ausgaben mit Verpachtung in Zusammenhang stehen
  • Speisen- und Getränkeverkauf, Barbetrieb, Zigarettenverkauf bei Eigenbewirtschaftung
wiG
wiG
z. B. Wareneinkauf, Dekoration für Festzelt, Genehmigungsgebühren, Leihgebühr Festzelt, Lohn Bedienungen incl. Steuern und Sozialabgaben, Musikkapelle, Versicherungen, Wasser und Strom Festzelt
Festzug
(dient regelmäßig der öffentlichen Selbstdarstellung)
  • wenn der Zugang zum Festzug ohne Gegenleistung möglich ist
--
ideell
  • wenn von den Besuchern eine Gegenleistung z.B. Kauf eines Festabzeichens verlangt wird
ZwB
ZwB
Freimarken
für Mitglieder, Gäste, Patenverein
--
ideell
Krüge und Erinnerungsteller
  • Verkauf
wiG
wiG
soweit Ausgaben auf Verkauf entfallen
  • unentgeltliche Abgabe
--
ideell
soweit Ausgaben auf unentgeltlich abgegeben Exemplare entfallen
Musikkapellen
Auftritt im Festzelt
--
Zuordnung entsprechend der Festzelteinnahmen (s. o.)
Eintritt Show-Kapelle
wiG
wiG
Gage
Teilnahme nur am Festumzug
--
ideell
wenn Festumzug der Selbstdarstellung dient
ZwB
wenn Festzeichenverkauf für Umzug dem ZwB zugeordnet wird (s. o.)
Spendeneinnahmen
Freiwillig, ohne Gegenleistung des Vereins
ideell
 
Standgelder
Für Schausteller und Imbissstände
wiG
wiG
Tombola
genehmigte
ZwB
ZwB
Tombolapreise

Unterhält der Verein neben der Festveranstaltung weitere steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (z. B. Trikotwerbung bei Sportverein, andere gesellige Veranstaltungen), sind diese zu einem einheitlichen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zusammenzufassen.

Der einheitliche steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetrieb unterliegt nicht der KSt und GewSt, wenn die Jahreseinnahmen einschließlich der Umsatzsteuer die Besteuerungsgrenze von 35.000 € nicht übersteigen.

Wird die Besteuerungsgrenze überschritten, so ist vom Gewinn des einheitlichen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ein Freibetrag in Höhe von 5.000 € abzuziehen.

2. Umsatzsteuer – USt

2.1 Allgemeines

Mit der Durchführung einer Festveranstaltung werden Lieferungen und sonstige Leistungen erbracht, mit denen ein Verein grundsätzlich als Unternehmer anzusehen ist.

Zum Unternehmen des Vereins gehören alle Umsätze der Vermögensverwaltung, des Zweckbetriebs und des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs. Im ideellen Bereich handelt der Verein dagegen als Nichtunternehmer.

Die in der oben angeführten Tabelle vorgenommene Zuordnung zu den vier Geschäftsbereichen des Vereins gilt gleichfalls für die Zuordnung zum unternehmerischen und nichtunternehmerischen Bereich.

Soweit keine Steuerbefreiungstatbestände erfüllt sind, sind die Umsätze des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs mit dem Regelsteuersatz von 19 % zu versteuern.

Alle nichtsteuerfreien Umsätze des Zweckbetriebs und der Vermögensverwaltung können dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegen.

Achtung: Wenn der Verein in einem Vertrag oder einer Rechnung die Umsatzsteuer aber mit 19 % ausweist, muss er diesen ausgewiesenen Steuerbetrag auch abführen (§ 14c Abs. 1 UStG).

2.2 Kleinunternehmerregelung

Ein Kleinunternehmer braucht keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen (§ 19 Abs. 1 UStG). Der Verein ist jeweils für ein Jahr ein Kleinunternehmer, wenn

  • der Gesamtumsatz des Vorjahres 17.500 € nicht überschritten hat und

  • der Gesamtumsatz des laufenden Jahres voraussichtlich 50.000 € nicht übersteigen wird.

Durch die Vereinnahmung zusätzlicher Umsätze aus der Festveranstaltung (hier: Veranstaltung im Jahr 02) kann es zu folgenden steuerlichen Konsequenzen kommen:

  1. Der Verein erzielte im Jahr 01 Umsätze von unter 17.500 € und war als Kleinunternehmer zu behandeln. Im Jahr 02 erzielt er Umsätze über 17.500 €, allerdings unter 50.000 €.

    • Für das Jahr 02 ist der Verein weiterhin als Kleinunternehmer zu behandeln.

      Für das Jahr 03 unterliegt er aufgrund der Überschreitung der Umsatzgrenze im Vorjahr der Regelbesteuerung und hat die anfallende Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen.

      Werden im Jahr 03 wieder Umsätze unter 17.500 € erzielt, ist der Verein in 04 wieder als Kleinunternehmer zu behandeln.

  2. Der Verein erzielte im Jahr 01 Umsätze von unter 17.500 € und war als Kleinunternehmer zu behandeln. Im Jahr 02 erzielt er Umsätze über 17.500 € und überschreitet auch die Grenze von 50.000 €.

    • Der Verein unterliegt bereits für das Jahr 02 der Regelbesteuerung, außer er weist nach, dass aufgrund seiner Kalkulation das Überschreiten der Grenze von 50.000 € nicht vorhersehbar war.

  3. Der Verein erzielte im Jahr 01 – wie im Veranstaltungsjahr 02  – Umsätze von über 17.500 €.

    • Für die Jahre 02 und 03 ist aufgrund der jeweiligen Überschreitung der Umsatzgrenze im Vorjahr die Regelbesteuerung durchzuführen.

2.3 Vorsteuern

Vorsteuern (= von anderen Unternehmern dem Verein in Rechnung gestellte Umsatzsteuer) können nur dann von der errechneten Umsatzsteuer abgezogen werden, wenn dem Verein

  • Rechnungen mit offenem Steuerausweis vorliegen und

  • die Leistungen für die Ausführung von steuerpflichtigen Umsätzen verwendet wurden.

Wenn bestimmte Leistungen sowohl für den nichtunternehmerischen Bereich als auch den unternehmerischen Bereich bezogen werden, müssen die Vorsteuern im Wege einer sachgerechten Schätzung aufgeteilt werden.

2.4 Umsatzsteuerpflicht des Vereins als Veranstalter für Leistungen ausländischer Künstler

Treten anlässlich einer Festveranstaltung ausländische Künstler (z.B. eine österreichische Show-Band) auf, sind aus umsatzsteuerlicher Sicht einige wichtige Punkte abzuklären. Denn es kann sein, dass der Verein für den Auftritt dieses Künstlers – unabhängig von einer eigenen Steuerpflicht – Umsatzsteuer abführen muss.

In der Regel wird der ausländische Künstler mit seinem Auftritt im Inland umsatzsteuerlich als Unternehmer tätig. Der Auftritt des Künstlers kann umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 20a) UStG) oder auch umsatzsteuerpflichtig mit 7 % (§ 12 Abs. 2 Nr. 7a) UStG) oder mit 19 % sein. Ist die Vergütung des Künstlers steuerpflichtig, geht die Steuerschuld hierfür nach § 13b UStG auf den Leistungsempfänger (= Verein als Veranstalter und Schuldner der Vergütung) über. Der Verein muss die auf die Vergütung des Künstlers entfallende Umsatzsteuer an sein Finanzamt abführen.

3. Steuerabzug für ausländische Künstler gem. § 50a EStG

Wenn anlässlich eines Gründungsfestes ausländische Künstler (z. B. Musiker) auftreten, hat der Verein (unabhängig von einer eigenen Steuerpflicht) die Verpflichtung, von den an die Künstler zu zahlenden Gagen, den Steuerabzug nach § 50a EStG vorzunehmen, d. h. die Steuer einzubehalten und an das Bundeszentralamt für Steuern abzuführen. Der Verein haftet für diese abzuführenden Steuern. Dies gilt auch dann, wenn die Künstler von einer Agentur vermittelt werden.

Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug sind entweder die gesamten Einnahmen des Künstlers oder – auf Antrag – die Nettoeinnahmen. Letzteres könnte in Betracht kommen, wenn EU- bzw. EWR-Bürger mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Hoheitsbereich eines dieser Staaten bereits beim Steuerabzug einen Antrag auf Berücksichtigung von Betriebsausgaben oder Werbungskosten stellen, die in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einnahmen stehen und die dem Vergütungsschuldner (in der Regel der veranstaltende Verein) in einer für das Bundeszentralamt für Steuern nachprüfbaren Form, z. B. Rechnungskopien, nachgewiesen werden oder die vom Vergütungsschuldner übernommen worden sind.

Vom Vergütungsschuldner ersetzte oder übernommene Reisekosten gehören seit dem nur insoweit zu den Einnahmen, als die Fahrt- und Übernachtungsauslagen die tatsächlichen Kosten und die Vergütungen für den Verpflegungsmehraufwand die Pauschbeträge nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 i. V. m. § 9 Abs. 4a EStG übersteigen (s. hierzu   BStBl 2015 I, 26 zur Anwendung des neuen Reisekostenrechts bei der Gewinnermittlung).

Unterliegt der Auftritt der ausländischen Künstler der deutschen Umsatzsteuer (siehe II.4) und schuldet der Verein als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer, zählt diese nicht zur Bemessungsgrundlage für die Abzugsteuer.

Liegt eine Nettovereinbarung vor, d. h. übernimmt der Verein als Vergütungsschuldner auch anfallende Steuern (Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag), so zählen diese gleichfalls zu den Einnahmen der ausländischen Künstler und unterliegen ebenfalls dem Steuerabzug.

Da der im Einzelfall anzuwendende Steuersatz von unterschiedlichen Faktoren abhängig ist (Brutto- oder Nettovereinbarung, Geltendmachung von Betriebsausgaben oder Werbungskosten), wird insoweit auf die in Tz. 8 (Höhe des Steuerabzugs) des Merkblatts für die Anmeldung über den Steuerabzug bei Vergütungen an beschränkt steuerpflichtige Personen befindlichen Beispiele und Tabellen verwiesen. Dieses Merkblatt kann auch von der Internetseite des Bayerischen Landesamts für Steuern heruntergeladen werden unter

http://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/Formulare/Auslandssachverhalte/Steuerabzug_bei_Verguetungen_an_beschraenkt_Steuerpflichtige/Merkbl_StAb_(15).pdf

Werden Amateuren (z. B. Amateurmannschaften, Amateurmusikern, Laienschauspielern) ausschließlich in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Auftritt entstandene Kosten erstattet bzw. vom Veranstalter übernommen, so ist kein Steuerabzug nach § 50a EStG vorzunehmen. Werden jedoch zusätzlich Preisgelder, Siegprämien oder ähnliche Vergütungen gezahlt, so ist grundsätzlich ein Steuerabzug vorzunehmen.

Abschließend wird noch auf die geltende Milderungsregelung hingewiesen. Danach wird seit dem bei im Inland ausgeübten künstlerischen, sportlichen, artistischen, unterhaltenden oder ähnlichen Darbietungen kein Steuerabzug erhoben, wenn die Einnahmen aus einer Darbietung 250 € nicht übersteigen.

Sind Gläubiger der Vergütung für eine Darbietung mehrere Personen, ist die Milderungsregelung für jede Person auf die auf sie entfallende Vergütung anzuwenden. Ist eine beschränkt steuerpflichtige Körperschaft Gläubiger der Vergütung (z. B. ein Fußballverein, Chor, Symphonieorchester, Künstlerverleihfirma), erzielt diese als juristische Person die Einkünfte aus der Darbietung. Eine Aufteilung ist in diesem Fall nicht vorzunehmen.

Unter dem Begriff Darbietung ist für die Anwendung der Milderungsregelung der einzelne Auftritt zu verstehen. Werden an einem Tag mehrere Auftritte durchgeführt, ist die Milderungsregelung für jeden Auftritt anzuwenden.

4. Lohnsteuer

Beschäftigt der Verein Arbeitskräfte und zahlt diesen Löhne (dazu können auch Sachleistungen gehören, die über einen steuerlich anzuerkennenden Aufwand hinausgehen), wird der Verein zum Arbeitgeber und muss damit unter Umständen Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge abführen. Diese Pflicht erlischt auch nicht, wenn die gezahlten Löhne dem Verein wieder gespendet werden.

Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte an die Arbeitgeberstellen am jeweils zuständigen Finanzamt.

Die vorstehenden Ausführungen sollen einen Überblick über die steuerlich zu beachtenden Grundsätze bei Festveranstaltung geben. Eine erschöpfende Darstellung ist im Rahmen dieses Merkblattes nicht möglich. Ausnahmen und Besonderheiten mussten unbehandelt bleiben. Die Erläuterungen können daher eine ggf. erforderliche Beratung durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe nicht ersetzen.

Für allgemeine Auskünfte steht Ihnen selbstverständlich auch das Finanzamt zur Verfügung. Weitere Informationen zur Besteuerung von Vereinen enthält zudem die Broschüre „Steuertipps für Vereine” des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, die im net –  http://www.bayfst.de – unter der Rubrik „Steuerinfos/Broschüren” abrufbar ist.

Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 0183.2.1-4/3 St31

Fundstelle(n):
ZAAAF-71113