BVerwG Beschluss v. - 6 KSt 1.16 (6 B 50.15)

Gründe

1Die Erinnerung der Beschwerdeführerin gegen die Kostenrechnung vom kann keinen Erfolg haben. Die Kostenrechnung ist dem Grunde und der Höhe nach nicht zu beanstanden.

2Die Kostenfestsetzung beruht auf der Kostenentscheidung des 6 B 50.15 -. Durch diesen Beschluss hat das Gericht die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss vom - 6 B 43.15 - verworfen und der Beschwerdeführerin die Kosten auferlegt. Damit steht unanfechtbar fest, dass die Beschwerdeführerin die gesetzlich festgelegten Gerichtskosten des Verfahrens der Anhörungsrüge (§ 152a VwGO) zu tragen hat. Die Höhe dieser Kosten ergibt sich aus dem Gerichtskostengesetz (GKG).

3Nach § 3 Abs. 2 GKG werden Kosten nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben. Nach Nr. 5400 der Anlage 1 entsteht eine Gebühr in Höhe von 60 €, wenn die Rüge in dem Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 152a VwGO) in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen wird. Eine Niederschlagung der Gebühr kommt nicht in Betracht, weil keine Anhaltspunkte für eine unrichtige Sachbehandlung ersichtlich sind. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin in dem Schreiben vom sind insoweit unergiebig, weil sich die Beschwerdeführerin erneut gegen Rechtsauffassungen der Gerichte wendet, die den unanfechtbaren Entscheidungen über ihr Rechtsschutzbegehren zugrunde liegen.

4Zu Unrecht rügt die Beschwerdeführerin, dass die Kostenrechnung nicht unterschrieben ist. Eine Unterschrift ist nicht erforderlich, weil die Rechnung elektronisch erstellt worden ist. Darauf ist die Beschwerdeführerin am Ende des Rechnungsschreibens hingewiesen worden (§ 25 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 und 2 KostVfg).

Fundstelle(n):
IAAAF-71068