Instanzenzug: S 3 R 987/08
Gründe:
I
1Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte die Versicherungspflicht des Klägers nach § 2 S 1 Nr 8 SGB VI feststellen, Pflichtbeiträge in Höhe des halben Regelbeitrags festsetzen und ihm entsprechende Zahlungsgebote erteilen durfte (Bescheid vom und Widerspruchsbescheid vom ).
2Nach der Revisionsbegründung hat das Bayerische LSG in den Entscheidungsgründen festgestellt, "dass der Kläger ab dem wieder ein eintragungspflichtiges Handwerk als Maurer und Stukkateur ausgeübt hat und daher nach der Neuregelung der Handwerksordnung zum ein in der Anlage A zur Handwerksordnung genanntes zulassungspflichtiges Handwerk, das in die Handwerksrolle einzutragen ist, betreibt, so dass die Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr 8 SGB VI bis zur Abmeldung des Gewerbes zum gegeben waren. Für den streitgegenständlichen Zeitraum fielen demnach vom bis Beiträge in Höhe von 8 154,53 an, die der Kläger nach den Ausführungen des Berufungsgerichts noch nicht entrichtet hatte."
3Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Zwar sei er gemäß § 2 S 1 Nr 8 SGB VI "wegen der Maurer-/Stuckateuretätigkeit grundsätzlich versicherungspflichtig". Diese gesetzliche Regelung sei jedoch mit Art 3 Abs 1 GG unvereinbar. Die "unzulässige Ungleichbehandlung" liege gerade im Vergleich mit den Selbständigen vor, die ein Gewerbe betrieben, das nicht der Eintragung in die Handwerksrolle bedürfe. Das besondere Schutzbedürfnis der Inhaber von Handwerksbetrieben, das daraus folge, dass ihre selbständige Tätigkeit typischerweise auf dem Einsatz der eigenen Arbeitskraft beruhe und sie daher vor den Risiken von Erwerbsminderung, Alter oder Tod geschützt werden müssten, stelle gerade kein von hinreichenden sachlichen Erwägungen getragenes Differenzierungskriterium im Verhältnis zu anderen selbständigen Berufsgruppen dar, für die keine Versicherungspflicht normiert sei. Wie sich aus der Begründung des Gesetzes über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk ("Handwerkerversorgungsgesetz") vom (RGBl I 1900) ergebe, sei der historische Gesetzgeber ursprünglich davon ausgegangen, dass mit der Anknüpfung der Versicherungspflicht an die Eintragung in die Handwerksrolle alle selbständigen Handwerker vollständig erfasst würden. Seit dem Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerklicher Vorschriften vom (BGBl I 2934) zum sei jedoch mehr als die Hälfte der Handwerker nicht mehr in der Handwerksrolle einzutragen und unterfalle damit nicht mehr der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Eintragung in die Handwerksrolle sei für die Versicherungspflicht selbständiger Handwerker daher kein sachgerechtes Kriterium mehr, weil sie nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers nur noch für die Abgrenzung zwischen gefahrgeneigter und nicht gefahrgeneigter Tätigkeit bedeutsam sei. Schließlich könne auch das Argument des LSG zur Funktionsfähigkeit einer Solidargemeinschaft nicht überzeugen, weil die Zahl der in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherten selbständigen Handwerker seit 2003 stetig abgenommen habe, während die Zahl der nicht versicherungspflichtigen selbständigen Handwerker deutlich gestiegen sei, wie sich aus der entsprechenden Tabelle der Gesundheitsberichtserstattung des Bundes vom ergebe. Vor diesem Hintergrund könne die Annahme des LSG, die Anlage A zur Handwerksordnung erfasse ca 90 % der Handwerker in der Bundesrepublik Deutschland, keinen Bestand haben.
4Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom sowie den Bescheid der Beklagten vom und den Widerspruchsbescheid vom aufzuheben.
5Die Beklagte, die dem angefochtenen Urteil beipflichtet, beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II
6Die Revision ist als unzulässig zu verwerfen (§ 169 S 2 SGG). Ihre Begründung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 164 Abs 2 SGG).
7"Die Revision ist" gemäß § 164 Abs 2 S 1 SGG "zu begründen". Nach S 3 der Vorschrift muss die Begründung "einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben". Diese gesetzlichen Anforderungen hat das BSG in ständiger Rechtsprechung präzisiert (vgl nur BSG SozR 4-1500 § 164 Nr 3 RdNr 9 f; BSG SozR 3-1500 § 164 Nr 12 S 22). Sie haben den Zweck, eine Entlastung des Revisionsgerichts sowie im Interesse aller Beteiligten eine umfassende Vorbereitung des Verfahrens zu gewährleisten (zB jeweils mwN: Senatsurteil vom - B 5 RJ 30/01 R - Juris RdNr 10 und Senatsbeschluss vom - B 5 R 32/14 R - NZS 2015, 838 RdNr 4; B 8/9b SO 16/06 R - SozR 4-1500 § 164 Nr 3 RdNr 11 und vom - B 3 KR 22/03 R - Juris RdNr 16; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 164 RdNr 7). Im Blick hierauf sind die vom BSG für notwendig erachteten (erweiterten) Anforderungen an die Begründung einer Revision auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl BVerfG SozR 1500 § 164 Nr 17 S 29). Um anhand der Revisionsbegründung nachvollziehen zu können, ob der Revisionskläger bzw sein Prozessvertreter das angefochtene Urteil im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und die Rechtslage genau durchdacht hat, muss die Revision daher sowohl bei prozessualen als auch bei materiell-rechtlichen Rügen sorgfältig begründet werden (vgl - Juris RdNr 12 und vom - B 5 RJ 30/01 R - Juris RdNr 10; - Juris RdNr 12, vom - B 1 KR 18/99 R - SozR 3-1500 § 164 Nr 11 S 19 und vom - 11 RA 86/80 - SozR 1500 § 164 Nr 20 S 33 f sowie - Juris RdNr 14). Hieran fehlt es indessen.
8Die Anwendung der von der ständigen Rechtsprechung entwickelten Begründungsanforderungen muss dabei stets die Voraussetzungen im Auge behalten, unter denen das Gesetz dem Revisionsgericht überhaupt eine Korrektur von unrichtigen Urteilen erlaubt. Die Revisionsbegründung muss daher grundsätzlich von (eigenem) tatsächlichen Vorbringen frei sein (BSG Beschlüsse vom - 11 RA 54/78 - SozR 1500 § 164 Nr 12, Juris RdNr 7 und vom - 3 RK 17/87 - Juris RdNr 6) und sich mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung spiegelbildlich nach den Kriterien auseinandersetzen, an denen sich auch die revisionsgerichtliche Überprüfung zu orientieren hat ( - Juris RdNr 10 und Beschluss vom - B 13 RJ 46/05 R - Juris RdNr 10; s auch - Juris RdNr 10).
9Die Begründung muss daher bei materiell-rechtlichen Rügen nach Durchdringung und Durcharbeitung des Prozessstoffs in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ( - BVerwGE 80, 321 ff, Juris RdNr 7 und Beschluss vom - 5 C 3/81 - Buchholz 310 § 139 VwGO Nr 61, Juris RdNr 3) darlegen, dass und warum eine revisible Rechtsvorschrift (gerade) auf den vom Tatsachengericht festgestellten Sachverhalt ( - SozR 1500 § 164 Nr 22, Juris RdNr 12, vom - 3 RK 7/83 - Juris RdNr 8 und vom - 4a RJ 61/86 - Juris RdNr 15 mwN sowie Beschlüsse vom - 11 RA 54/78 - SozR 1500 § 164 Nr 12, Juris RdNr 7, vom - 6 RKa 7/90 - Juris RdNr 6, vom - B 3 KR 12/02 R - Juris RdNr 14, vom - B 13 RJ 46/05 R - Juris RdNr 6 und vom - B 12 P 1/07 R - Juris RdNr 16; - Juris RdNr 9), der allein den geltend gemachten Rechtsverstoß individualisiert ( - Juris RdNr 11), nicht oder nicht richtig angewendet worden ist (vgl § 546 ZPO). Dies kann nur mit rechtlichen Erwägungen zu der jeweils in Frage stehenden Vorschrift geschehen (RG Urteil vom - III 390/26 - RGZ 117, 168, 171 und II C 25.66 - Buchholz 310 § 139 VwGO Nr 34). Logisch und rechtlich kann eine Rüge der Verletzung materiellen Rechts deshalb nur dann den Anforderungen genügen, wenn die Revisionsbegründung keine Zweifel lässt, dass sie die Anwendung von Bundesrecht allein und gerade hinsichtlich des vom Tatsachengericht festgestellten Sachverhalts durch das Revisionsgericht überprüft wissen will. Dies kann nicht offenbleiben. Ob dies der Fall ist, ergibt sich aus der revisionsgerichtlichen Auslegung des Revisionsvorbringens im Einzelfall.
10Welchen Lebenssachverhalt (im Sinne einer Gesamtheit rechtlich relevanter Tatumstände) das Berufungsgericht für das BSG bindend (§ 163 SGG) festgestellt hat, zeigt die Revisionsbegründung indes nicht auf. Soweit sie auf S 2 und 3 (unter Gliederungspunkten I. und II.) tatsächliche Umstände schildert, schweigt sie bereits dazu, ob und inwieweit die wiedergegebenen Tatsachen dem Berufungsgericht überhaupt zuzurechnen sind, also ganz oder teilweise mit dem vom LSG festgestellten Sachverhalt übereinstimmen. Des Weiteren geht der Kläger nirgendwo darauf ein, an welcher genauen Stelle er dem Berufungsurteil welche der genannten Tatumstände entnehmen möchte. Lediglich im ersten Absatz auf S 4 der Revisionsbegründung erwähnt der Kläger Feststellungen des LSG, die er "den Entscheidungsgründen" entnimmt. Diese sind indes zu punktuell, um dem Senat allein anhand der Revisionsbegründung die Prüfung zu erlauben, ob die vom LSG herangezogenen Vorschriften des Bundesrechts im Allgemeinen und die in Rede stehende revisible Verfassungsnorm (Art 3 Abs 1 GG) im Besonderen auf den gesamten der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht oder nicht richtig angewandt worden ist. Auf der Grundlage der rudimentären Sachverhaltsschilderung in der Revisionsbegründung kann der Senat noch nicht einmal beurteilen, ob die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen bei zutreffender Rechtsanwendung bereits auf der Ebene des einfachen Bundesrechts (§ 2 S 1 Nr 8 SGB VI) rechtswidrig und daher aufzuheben sind oder die vorinstanzlichen Entscheidungen zB aus formellen Gründen zu bestätigen wären, sodass es auf den geltend gemachten Verfassungsverstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art 3 Abs 1 GG) gar nicht mehr ankäme. Keinesfalls gehört es zu den Aufgaben des erkennenden Senats, die entscheidungserheblichen Tatsachen selbst zusammenzutragen.
11Darüber hinaus muss sich die Revisionsbegründung mit dem vorinstanzlichen Urteil auseinandersetzen, dh auf den Gedankengang des Vordergerichts eingehen ( - SozR 1500 § 164 Nr 20 S 33 und Beschluss vom - B 2 U 42/00 R - Juris RdNr 10). Hierzu hat der Revisionsführer - zumindest kurz - rechtlich auf die Gründe der Vorinstanz einzugehen; er muss mithin erkennen lassen, dass er sich mit der angefochtenen Entscheidung befasst hat und inwieweit er bei der Auslegung der angewandten Rechtsvorschriften anderer Auffassung ist (Senatsurteil vom - B 5 RJ 52/02 R - Juris RdNr 12 ff sowie - SozR 1500 § 164 Nr 20 S 33 f mwN und Beschluss vom - 11 RA 54/78 - SozR 1500 § 164 Nr 12 S 17). Auch hieran fehlt es.
12Die Revisionsbegründung gibt an, das Berufungsgericht habe einen Verstoß von § 2 S 1 Nr 8 SGB VI gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot verneint und dazu ausgeführt, "dass die Frage des Eingriffs in individuelle Grundrechte, zB auch Art 3 GG, sich letztlich an der Frage orientiert, ob eine entsprechende Schutzbedürftigkeit vergleichbar einem Arbeitnehmer gegeben ist und ob der Eingriff in das individuelle Grundrecht hinzunehmen ist, um unter Beachtung des Sozialstaatsprinzips aus Art 20 GG die Funktionsfähigkeit des solidarisch geprägten Sicherungssystems der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten zu können." Der Gesetzgeber habe "im sozial- und gesellschaftspolitischen Bereich einen weiten Raum zur freien Gestaltung ... und daher bei der Bestimmung des versicherten Kreises der Sozialversicherung ... den Versichertenkreis so abzugrenzen, wie es für die Begründung einer leistungsfähigen Solidargemeinschaft erforderlich sei". Das LSG argumentiert weiter, der Gesetzgeber gehe bei Handwerken, die in der Anlage A als zulassungspflichtige Handwerke aufgeführt und deren Betriebsinhaber in die Handwerksrolle einzutragen seien, "von einer weiterhin bestehenden Schutzbedürftigkeit gerade dieses Personenkreises aus, weil die Art der Tätigkeit den Einsatz der eigenen Arbeitskraft erfordert und in der Regel nicht arbeitsteilig und auch nicht stellvertretend erledigt werden kann. (...) Die in Anlage B aufgeführten Handwerke sind demgegenüber Tätigkeiten, die zum einen nicht mit erheblichen Gefahren für Dritte und daraus folgenden erheblichen Haftungsrisiken belastet sind und im Zweifel auch arbeitsteilig erledigt werden können. Die Beeinträchtigung der persönlichen Arbeitskraft würde sich bei diesem Personenkreis als nicht so entscheidend darstellen wie bei den Handwerksberufen, die in der Anlage A aufgelistet sind." Ergänzend weist das Berufungsgericht darauf hin, "dass aus dem Umstand der Differenzierung des Gesetzgebers zwischen den einzelnen Gewerken nicht ein Anspruch des Klägers auf Befreiung bzw Nichteinbeziehung in die Versicherungspflicht resultiert, sondern allenfalls die Frage aufzuwerfen wäre, ob die Handwerker der Anlage B nicht vergleichbar schutzbedürftig sind und ebenfalls der Pflichtversicherung zu unterstellen wären, wie dies der Gesetzgeber ursprünglich ... vorgesehen hatte." Schließlich sei die gesetzgeberische Entscheidung auch deshalb nicht zu beanstanden, weil "von der Anlage A zur Handwerksordnung bislang ca. 90% der Handwerker in der Bundesrepublik Deutschland erfasst werden und diese der Versicherungspflicht unterstellt sind".
13Die Revisionsbegründung geht jedoch weder auf den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers und dessen äußerste Grenze noch auf die vom LSG herausgestellte besondere soziale Schutzbedürftigkeit des vom Kläger repräsentierten Personenkreises der eingetragenen Handwerker im Vergleich zur Gruppe der übrigen Handwerker ein, die zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe iS der Anlage B zur Handwerksordnung betreiben. Stattdessen referiert der Kläger die im LSG-Urteil vorhandenen Obersätze, denen er beipflichtet (Gliederungspunkt III. 1.), bildet zum Gleichbehandlungsgebot einen neuen Obersatz (Gliederungspunkt III. 2. Abs 2) und zitiert (im Wesentlichen Gliederungspunkt III. 2. Buchst a) aus der allgemeinen Begründung zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerklicher Vorschriften vom (BGBl I 2934) sowie aus der Begründung des Gesetzes über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk vom (RGBl I 1900). Auch setzt sich die Revisionsbegründung nirgendwo mit dem Argument des Berufungsgerichts auseinander, dass selbst die Feststellung der Verfassungswidrigkeit des § 2 S 1 Nr 8 SGB VI (durch das BVerfG) nicht zur Versicherungsfreiheit des Klägers, sondern zu einer Ausweitung der Versicherungspflicht auf die Vergleichsgruppe der übrigen Handwerker führen müsste. Soweit der Kläger schließlich die Feststellung des LSG, "die Anlage A zur Handwerksordnung erfasse ca. 90% der Handwerker in der Bundesrepublik Deutschland", bestreitet, als "wohl" längst überholt bezeichnet und ihr die "Tabelle der Gesundheitsberichterstattung des Bundes vom " entgegensetzt (Gliederungspunkt III. 2. Buchst b), führt er lediglich neue Tatsachen in das Revisionsverfahren ein, ohne sich mit den festgestellten Tatsachen, gegen die er weder zulässige noch begründete Revisionsgründe vorbringt (§ 163 SGG), und den daraus vom LSG gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen auseinanderzusetzen.
14Die nicht formgerecht begründete und damit unzulässige Revision ist ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 169 S 2 und 3 SGG).
15Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstelle(n):
WAAAF-71046