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Unternehmereigenschaft der Landesärztekammer
Eine Landesärztekammer ist im Bereich der „externen Qualitätssicherung“ nicht unternehmerisch tätig. Bei der umsatzsteuerlichen Beurteilung ist zwischen privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Verträgen zu unterscheiden.
A. Leitsatz
Eine Landesärztekammer ist als juristische Person des öffentlichen Rechts im Rahmen der sog. externen Qualitätssicherung Krankenhaus nicht unternehmerisch tätig, wenn sie insoweit auf öffentlich-rechtlicher Grundlage handelt und ihre Behandlung als Nichtunternehmerin nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde.
B. Sachverhalt
Die Klägerin, eine Ärztekammer, ist eine nach Landesrecht gebildete Körperschaft des öffentlichen Rechts, deren Aufgaben sich nach dem Heilberufsgesetz NRW (HeilBerG) bestimmen. Ihr gehören kraft Gesetzes grundsätzlich u. a. alle Ärztinnen und Ärzte an, die in ihrem Zuständigkeitsbereich ihren Beruf ausüben. Aufgaben der Klägerin sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 HeilBerG in der im Streitjahr geltenden Fassung u. a. die Qualitätssicherung im Gesundheits- und im Veterinärwesen zu fördern – insbesondere Zertifizierungen vorzunehmen – und mit den Beteiligten abzustimmen.
Im Streitjahr w...