Voraussetzungen der Zahlungsunfähigkeit des Steuerschuldners und einer Erlass- und Stundungssituation hinsichtlich der säumigen
Steuern
Leitsatz
1. Säumniszuschläge sind grundsätzlich nur zur Hälfte erlassen, wenn eine unbillige Härte anzunehmen ist. Das gilt auch im
Falle einer Stundungssituation hinsichtlich der säumigen Steuern.
2. Ein Steuerpflichtiger, der zur (verzögerten) Tilgung seiner Steuerverbindlichkeiten mangels ausreichender Zahlungsmittel
andere Zahlungen einstellen muss, kann trotz erfolgter Steuerzahlungen zahlungsunfähig sein.
3. Zur Klärung der Frage, ob und ggf. inwieweit Zahlungsunfähigkeit vorlag, ist für jeden Monat, in dem Säumniszuschläge entstanden
sind, festzustellen, in welcher Höhe Steuer- und sonstige Verbindlichkeiten fällig waren und in welchem Umfang Zahlungsmittel
zur einigermaßen zeitnahen Bedienung der fälligen Verbindlichkeiten verfügbar waren.
4. Die Erlass- und Stundungssituation unterscheidet sich von der Überschuldung und der Zahlungsunfähigkeit dadurch, dass noch
keine Gründe für ein Insolvenzverfahren gegeben sind, sondern der Erlass oder die Stundung dem Steuerpflichtigen gerade die
Fortführung seiner wirtschaftlichen Tätigkeit ohne etwaige Sanierung im Insolvenzverfahren ermöglichen soll.
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.