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Sächsisches FG Urteil v. - 8 K 900/15

Gesetze: AO § 227, AO § 240, AO § 5

Erlass von Säumniszuschlägen

Voraussetzungen der Zahlungsunfähigkeit des Steuerschuldners und einer Erlass- und Stundungssituation hinsichtlich der säumigen Steuern

Leitsatz

1. Säumniszuschläge sind grundsätzlich nur zur Hälfte erlassen, wenn eine unbillige Härte anzunehmen ist. Das gilt auch im Falle einer Stundungssituation hinsichtlich der säumigen Steuern.

2. Ein Steuerpflichtiger, der zur (verzögerten) Tilgung seiner Steuerverbindlichkeiten mangels ausreichender Zahlungsmittel andere Zahlungen einstellen muss, kann trotz erfolgter Steuerzahlungen zahlungsunfähig sein.

3. Zur Klärung der Frage, ob und ggf. inwieweit Zahlungsunfähigkeit vorlag, ist für jeden Monat, in dem Säumniszuschläge entstanden sind, festzustellen, in welcher Höhe Steuer- und sonstige Verbindlichkeiten fällig waren und in welchem Umfang Zahlungsmittel zur einigermaßen zeitnahen Bedienung der fälligen Verbindlichkeiten verfügbar waren.

4. Die Erlass- und Stundungssituation unterscheidet sich von der Überschuldung und der Zahlungsunfähigkeit dadurch, dass noch keine Gründe für ein Insolvenzverfahren gegeben sind, sondern der Erlass oder die Stundung dem Steuerpflichtigen gerade die Fortführung seiner wirtschaftlichen Tätigkeit ohne etwaige Sanierung im Insolvenzverfahren ermöglichen soll.

Fundstelle(n):
PAAAF-70863

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Sächsisches FG, Urteil v. 17.02.2016 - 8 K 900/15

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