Praxiskommentar Steuerberatervergütungsverordnung
5. Aufl. 2016
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§ 52 Anspruch gegen den Beschuldigten oder den Betroffenen
I. Allgemeines
1Die Regelung gewährt dem gerichtlich bestellten Verteidiger, also insbesondere dem Pflichtverteidiger, einen Vergütungsanspruch gegen den Beschuldigten. Der Steuerberater kann nicht als Pflichtverteidiger bestellt werden, wenn er bereits Wahlverteidiger ist. Er kann jedoch das Wahlverteidigermandat niederlegen und dann als Pflichtverteidiger bestellt werden. Der Steuerberater kann auch gegen seinen Willen beigeordnet werden.
§ 52 RVG befasst sich mit dem Vergütungsanspruch in Höhe der Differenz zwischen dem Pflichtverteidigerhonorar und dem Honorar des Wahlverteidigers.
II. Voraussetzungen des Anspruchs
2Zwischen dem gerichtlich bestellten Steuerberater und dem Beschuldigten besteht während der Dauer der Pflichtverteidigerbestellung kein Wahlanwaltsvertrag. Deswegen besteht kein vertraglicher Anspruch zwischen beiden. Es bedarf einer gesetzlichen Regelung. Die Anspruchsgrundlage ist in § 52 Abs. 1 Satz 1 RVG enthalten.
Der Steuerberater hat einen Erstattungsanspruch wegen seiner Gebühren gegenüber dem Beschuldigten insofern
als der Beschuldigte einen Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse hat, oder
das Gericht auf Antrag des Steuerberaters feststellt, dass der Beschuldigte zur Zahlung nach Maßgabe des...