Praxiskommentar Steuerberatervergütungsverordnung
5. Aufl. 2016
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§ 51 Festsetzung einer Pauschgebühr
I. Allgemeines
1Die Vorschrift regelt die Festsetzung einer Pauschgebühr in Straf- und Bußgeldsachen für den Pflichtverteidiger. Sind die Pflichtverteidigergebühren gemäß den Teilen 4 – 6 VV RVG wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit nicht zumutbar, so kann das Oberlandesgericht auf Antrag eine höhere Pauschgebühr festsetzen. Die Vorschrift gilt für den
gerichtlich bestellten oder
gerichtlich beigeordneten Steuerberater
in
Strafsachen,
Bußgeldsachen,
Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und
Verfahren nach dem IStGH-Gesetz.
Auf den Wahlverteidiger ist § 51 RVG unanwendbar.
II. Antrag
2Zuständig ist das Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk das Gericht gehört, bei dem die Sache anhängig ist oder war.
Die Pauschvergütung wird nur auf Antrag bewilligt. Der Antrag ist erst nach Fälligkeit zulässig. Diese richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften. Wird die Pauschgebühr für das gesamte Verfahren begehrt, so muss erst eine Kostengrundentscheidung ergangen oder der Rechtszug beendet sein.
Der Antrag ist zu begründen. Besonders umfangreich ist die Sache, wenn der zeitliche Aufwand höher als gewöhnlich ist. Hier helfen Zeitaufzeichnungen. Die besondere Sc...