Praxiskommentar Steuerberatervergütungsverordnung
5. Aufl. 2016
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§ 50 Weitere Vergütung bei Prozesskostenhilfe
1§ 50 RVG regelt den Unterschiedsbetrag zwischen der niedrigeren Vergütung über die PKH und den normalen Gebühren. Wenn das Gericht mit der Bewilligung von PKH Ratenzahlung durch die Parteien angeordnet hat, § 115 ZPO, und die Raten vollständig beglichen sind, kann der Steuerberater die Differenz aus der Staatskasse erstattet verlangen.
Diese weitere Vergütung erhält der Steuerberater nur auf Antrag, der beim Gericht des ersten Rechtszugs zu stellen ist, § 55 Abs. 1 RVG. Dem Antrag ist eine Berechnung der Gebühren beizufügen. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle kann dem Steuerberater hierzu eine Frist von einem Monat setzten, § 55 Abs. 6 RVG.
Zu empfehlen ist, in der Gebührenrechnung in einer Spalte die niedrigeren PKH-Gebühren aufzuführen und in einer weiteren Spalte die normalen Gebühren und in einer dritten Spalte den Differenzbetrag.