Praxiskommentar Steuerberatervergütungsverordnung
5. Aufl. 2016
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 21 Zurückverweisung, Fortführung einer Folgesache als selbständige Familiensache
1Die Regelung des § 21 Abs. 1 RVG ist eine Ausnahme zu § 15 Abs. 1 RVG, wonach der Steuerberater die Gebühren in demselben Rechtszug nur einmal erhält. Nach dieser Vorschrift wird die Zurückweisung innerhalb desselben prozessualen Rechtszugs geregelt. Eine Zurückverweisung liegt nur dann vor, wenn das Rechtsmittelgericht durch eine das Verfahren beendende Entscheidung einem untergeordneten Gericht die abschließende Entscheidung überträgt. Eine abschließende Entscheidung liegt dann vor, wenn das Rechtsmittelverfahren durch Beschluss oder Urteil abgeschlossen worden ist. Dies ist also nicht der Fall, wenn das übergeordnete Gericht das Rechtsmittel als unzulässig verworfen hat.
Keine Zurückverweisung liegt vor
wenn das Berufungsgericht das Grundurteil bestätigt und die Sache zur weiteren Entscheidung, z. B. über die Höhe, an das Erstgericht zurückgibt.
wenn nach einem Grundurteil die Nichtzulassungsbeschwerde erfolglos bleibt und die Sache an das Berufungsgericht zurückgegeben wird.
das Rechtsmittel zurückgenommen wird.
das Rechtsmittel als unzulässig verworfen wird.
Beim Teilurteil verhält es sich wie folgt:
Wenn das Berufungsgericht ein Teilurteil aufhebt und die Sache zurückverweist, liegt nur insoweit eine Zurückverwe...