Praxiskommentar Steuerberatervergütungsverordnung
5. Aufl. 2016
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§ 18 Besondere Angelegenheiten
1§ 18 RVG führt Tätigkeiten auf, die auf jeden Fall besondere Angelegenheiten darstellen, gleich in welchem Zusammenhang sie durchgeführt werden.
Nach Nr. 3 ist jedes Beschwerdeverfahren eine Angelegenheit, wenn sich die Gebühren nach Teil 3 VV RVG richten. Beim Steuerberater handelt es sich hier um finanzgerichtliche und verwaltungsgerichtliche Verfahren. Die Gebühren des Beschwerdeverfahrens ergeben sich aus Teil 3 Abschnitt 5 VV RVG. Nach § 16 Nr. 10 RVG werden jedoch mehrere Beschwerden in einem dieser Verfahren als eine Angelegenheit betrachtet.
Nach Nr. 3 ist auf jedes Verfahren über eine Erinnerung gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers eine Angelegenheit, wenn sich die Gebühren nach Teil 3 VV RVG richten, also im finanzgerichtlichen, sozialgerichtlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Hier ist wiederum § 16 Nr. 10 RVG zu beachten, nach dem mehrere Verfahren über die Erinnerung, wenn diese im Kostenfestsetzungs- oder Kostenansatzverfahren durchgeführt werden, eine gebührenrechtliche Angelegenheit darstellen.
§ 18 Nr. 3 RVG stellt dem Wortlaut nach auf die Entscheidung des Rechtspflegers ab; in finanzgerichtlichen Verfahren entscheidet jedoch der Urkundsbeamte des Gerichts. Die Vorschrift ist hierauf entsprechend anzuwenden. Entsprechendes gilt für...