Praxiskommentar Steuerberatervergütungsverordnung
5. Aufl. 2016
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§ 15 Abgeltungsbereich der Gebühren
I. Allgemeines
1§ 15 RVG stimmt im Wesentlichen mit § 12 StBVV überein, auf die entsprechende Kommentierung wird verwiesen. In Abs. 2 Satz 1 ist der Grundsatz der Einmaligkeit der Gebühren niedergelegt. Daraus folgt, dass die Gebühren die gesamte Tätigkeit des Steuerberaters von der Erteilung des Auftrags bis zur Erledigung der Angelegenheit abgelten (Pauschalcharakter der Gebühren). Dies ist in Abs. 1 ausdrücklich festgehalten.
So erfasst z. B. die 1,6 Verfahrensgebühr, VV-Nr. 3200
die Informationsaufnahme,
Besprechungen mit dem Mandanten,
die Vorbereitung, Anfertigung und Einreichung der Klageschrift,
die Anfertigung und Einreichung weiterer Schriftsätze,
die Entgegennahme von Zustellungen von gegnerischen Schriftsätzen.
Für jede dieser Tätigkeiten erhält der Steuerberater also keine gesonderte Gebühr. Vielmehr entsteht die Verfahrensgebühr nur einmal.
Entsprechendes gilt für die Terminsgebühr. Auch diese entsteht nur einmal – unabhängig von der Anzahl der Termine. Hier hilft nur eine Honorarvereinbarung weiter.
II. Begriff der Angelegenheit
2§ 15 RVG regelt für gerichtliche Verfahren den Umfang der Angelegenheit. Um dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit handelt es sich, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Nach