Praxiskommentar Steuerberatervergütungsverordnung
5. Aufl. 2016
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§ 10 Berechnung
I. Allgemeines
1Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen dem § 9 StBVV, auf die entsprechende Kommentierung wird verwiesen.
Das RVG unterscheidet zwischen
dem Entstehen der Vergütung,
der Fälligkeit der Vergütung,
der Einforderbarkeit der Vergütung.
Die Vergütung entsteht mit der ersten Tätigkeit des Steuerberaters, also in der Regel mit der Entgegennahme der Information. Fällig wird die Vergütung mit Erledigung des Auftrags oder mit Beendigung der Angelegenheit und bei einem gerichtlichen Verfahren darüber hinaus unter den Voraussetzungen des § 8 RVG. Einforderbar ist die Vergütung, wenn der Steuerberater seinem Mandanten eine formell ordnungsgemäße Berechnung nach § 10 RVG erteilt hat. Die Mitteilung der Berechnung hat keinen Einfluss auf die Verjährung. Der Steuerberater sollte daher zeitnah abrechnen. Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass die Verjährungsfrist erst mit Erstellung und Mitteilung der Berechnung entsteht.
Auch bei Vergütungsvereinbarungen findet § 10 RVG Anwendung; nach Fälligkeit einer Honorarleistung ist diese abzurechnen; die Vergütungsvereinbarung ersetzt die Abrechnung nicht. Im Kostenfestsetzungsverfahren ist eine ordnungsgemäße Abrechnung nicht erforderlich, da es sich um einen Erstattungsanspru...