Praxiskommentar Steuerberatervergütungsverordnung
5. Aufl. 2016
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§ 5 Vergütung für Tätigkeiten von Vertretern des Rechtsanwalts
1Die Vorschrift regelt in der Praxis im Wesentlichen die Fälle der Terminkollision, in denen ein Steuerberater zu einem finanzgerichtlichen Termin nicht erscheinen kann und einen anderen Steuerberater oder Rechtsanwalt um Vertretung ersucht. Im Gegensatz zu einer Unterbevollmächtigung nach den VV 3401 ff. kommt dabei kein Vertragsverhältnis zwischen dem Stellvertreter und dem Mandanten zustande, sondern nur zwischen dem Steuerberater und seinem Vertreter. Der Vertreter erlangt daher keinen Honoraranspruch gegen den Mandanten, sondern gegen den vertretenen Steuerberater.
§ 5 RVG kommt nur dann zur Anwendung, wenn der Steuerberater eine Tätigkeit ausübt, die unter § 45 RVG fällt.
Es liegt kein Fall des § 5 RVG vor, wenn der Sozius mit der Ausführung des Mandats beauftragt wird. Bei Sozietäten werden, sofern nichts anderes vereinbart ist, sämtliche Sozien beauftragt. Entsprechendes gilt bei dem Mandatsverhältnis mit einer Partnerschaft etc.
Eine Vertretung des Steuerberaters durch Steuerfachangestellte oder sonstige Büroangestellte, die nicht zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind, ist grundsätzlich nicht zulässig.