Praxiskommentar Steuerberatervergütungsverordnung
5. Aufl. 2016
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§ 2 Höhe der Vergütung
I. Allgemeines
1Wie in der StBVV wird auch im RVG in weiten Bereichen nach dem Gegenstandswert abgerechnet, auf den der Gebührensatz anzuwenden ist. Wie dieser Gegenstandswert zu bestimmen ist, ist in §§ 23 – 33 RVG geregelt. Die Höhe des Gebührensatzes ergibt sich aus dem Vergütungsverzeichnis zum RVG. Die Systematik ist ähnlich der StBVV.
Betragsrahmengebühren entstehen in Steuerstrafsachen, Bußgeldsachen, berufsgerichtlichen Verfahren und Gnadensachen.
Soweit das RVG von Mindest- oder Höchstgebühren spricht, handelt es sich nicht um selbständige Gebühren, sondern lediglich um Mindest- oder Höchstgrenzen, innerhalb derer der Anwalt die Wahl hat, die konkrete Gebühr festzusetzen.
2Der Gegenstandswert ist abzugrenzen vom
(Gebühren-)Streitwert des GKG, § 3 Abs. 1 GKG. Danach bemessen sich die Gerichtsgebühren. Der Wert kann mit dem Gegenstandswert identisch sein.
Verfahrenswert des FamFG, § 3 Abs. 1 FamGKG.
Geschäftswert – GNotKG, § 3 Abs. 1 GNotKG.
Zuständigkeitsstreitwert der §§ 3 ff. ZPO. Dieser Wert entscheidet darüber, ob das Amts- oder Landgericht zuständig ist. Für den Steuerberater ist dies für die Höhe der einzuklagenden Honorare von Bedeutung.