Praxiskommentar Steuerberatervergütungsverordnung
5. Aufl. 2016
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§ 45 Vergütung in gerichtlichen und anderen Verfahren
1§ 45 StBVV regelt die Vergütung des Steuerberaters im Verfahren vor den Gerichten der Finanz- und Verwaltungsgerichtsbarkeit und verweist insofern auf die Regelungen nach dem RVG. Entsprechendes gilt für das Straf- und Bußgeldverfahren sowohl im Ermittlungs- wie auch im gerichtlichen Verfahren, in berufsgerichtlichen Verfahren und Gnadensachen.
2Nach § 64 Abs. 1 FGO muss die Klage schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Nach Ansicht des BGH reicht die Klageerhebung mit eingescannter Unterschrift, wenn sie vom Steuerberater an das Gericht mit der tatsächlich ausgeführten Weisung gemailt wird, oder sie auszudrucken und per Telefax an das Gericht zu senden.
I. Finanzgerichtsbarkeit
1. Gerichtkosten
a) Streitwert
aa) Allgemeines
3Der Streitwert für Gebühren bemisst sich nach § 23 Abs. 1 RVG nach den Gerichtskosten. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem Gerichtskostengesetz (GKG). Im finanzgerichtlichen Verfahren ergibt sich der Streitwert aus der Bedeutung der Sache, also regelmäßig aus dem Antrag des Klägers. Ist der Antrag auf eine Geldleistung gerichtet, ist dessen Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG). Bei Steuerstreitigkeiten e...