Praxiskommentar Steuerberatervergütungsverordnung
5. Aufl. 2016
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§ 23 Sonstige Einzeltätigkeiten
I. Inhalt und Bedeutung der Vorschrift
1Die Vorschrift des § 23 StBVV setzt die Rahmengebühr für einzelne Tätigkeiten des Steuerberaters fest, wobei aber gerade die laufenden und die jährlich regelmäßig wiederkehrenden Aufgabenbereiche des Beraters ausgenommen sind. Die im Anschluss an die Erteilung von Rat, Auskunft und Gutachten mit „sonstige Einzeltätigkeiten” überschriebene Vorschrift steht somit systematisch an falscher Stelle. Sie hätte im Anschluss an die für die wichtigsten Tätigkeiten vorgesehenen Gebührenvorschriften (§§ 24 bis 29 StBVV) folgen müssen, zur Vervollständigung der Gebührentatbestände, die neben der eigentlichen Beratungstätigkeit gelegentlich von Bedeutung sind. Auch die oft gerade durch diese – in § 23 StBVV aufgezählten Tätigkeiten – ausgelösten notwendigen Besprechungen mit dem Mandanten, mit dem Finanzamt oder mit anderen Behörden sind ein Gebührentatbestand, der in die Aufzählung des § 23 StBVV hätte aufgenommen werden müssen, nun aber, – unsystematisch – soweit er die Besprechung mit dem Finanzamt oder anderen Behörden betrifft, in § 31 StBVV geregelt ist.
2Dem Inhalt nach handelt es sich fast ausschließlich bei den sonstigen Einzeltätigkeiten des § 23 StBVV um solche, die einen Antrag des Steuerberaters vora...