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Inland - Ausland
Eine Übersichtsseite zu den Stichwörtern des Kontierungslexikons finden Sie hier: NWB LAAAE-91155.
Zusammenfassung
Für eine zutreffende Umsatzbesteuerung ist eine territoriale Abgrenzung notwendig: Nur wenn der Ort der ausgeführten Leistung im Inland liegt, unterliegt die Leistung grundsätzlich der deutschen Umsatzbesteuerung.
Der Beitrag beschreibt den Inlands- und Auslandsbegriff des UStG und gibt Hinweise zur zutreffenden Buchung von Auslandssachverhalten.
1. Welche Konten werden im SKR 03 oder 04 benötigt?
1.1 SKR 03
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1200 | Bank |
1400 | Forderungen aus Lieferungen
und Leistungen |
1719 | Erhaltene Anzahlungen –
Restlaufzeit bis 1 Jahr |
1754 | Steuerzahlungen an andere
Länder |
8338 | Erlöse aus im Drittland steuerbaren Leistungen, im
Inland nicht steuerbare Umsätze |
8339 | Erlöse aus im anderen EU-Land
steuerbaren Leistungen, im Inland nicht steuerbare Umsätze |
1.2 SKR 04
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1200 | Forderungen
aus Lieferungen und Leistungen |
1800 | Bank |
3280 | Erhaltene Anzahlungen – Restlaufzeit bis 1
Jahr |
3854 | Steuerzahlungen an andere
Länder |
4338 | Erlöse aus im Drittland steuerbaren
Leistungen, im Inland nicht steuerbare Umsätze |
4339 | Erlöse
aus im anderen EU-Land steuerbaren Leistungen, im Inland nicht steuerbare
Umsätze |
2. Rechtsgrundlagen
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3. Wie wird kontiert?
3.1 Allgemeine Grundsätze
Nach dem Umsatzsteuergesetz wird streng nach dem jeweiligen Territorium unterschieden. Es gilt der Grundsatz: Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 5 UStG werden nur im Inland ausgeführte Leistungen in Deutschland besteuert. Die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen machen es darüber hinaus notwendig, das Ausland in Gebiete der Europäischen Union und in Drittlandsgebiete zu unterscheiden.
Ausland im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist nach § 1 Abs. 2 UStGalles, was nicht Inland ist. Zum Ausland gehören nach § 1 Abs. 2 Satz 1 UStG auch:
Die Gemeinde Büsingen am Hochrhein, sie gehört zur Schweiz.
Die Insel Helgoland, sie ist eine „Steueroase“.
Die sog. Freihäfen, die es noch in Bremerhaven und in Cuxhaven gibt.
Die Gemeinden Mittelberg (Kleines Walsertal) und Jungholz (Tirol), sie gehören zu Österreich.
Die Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie.
Deutsche Schiffe und Luftfahrzeuge, solange sie sich in internationalen Gewässern oder Lufträumen befinden.
Bestimmte Umsätze, die in Freihäfen und in den Gewässern und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie ausgeführt werden, gelten jedoch nach § 1 Abs. 3 UStG als im Inland ausgeführt. Inland ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der in § 1 Abs. 2 Satz 1 UStG genannten Gebiete.
Zum Inland gehören nach § 1 Abs. 2 UStG auch:
der deutsche Luftraum,
der Transitbereich deutscher Flughäfen,
Flüsse, Kanäle, Binnenseen, Meeresbuchten,
Botschaften und Konsulate ausländischer Staaten, trotz des Statutes der Exterritorialität,
Einrichtungen von ausländischen Truppen,
inländische Konsignationslager,
inländische Zolllager,
inländische Umsatzsteuerlager.
Wird ein Umsatz im Inland ausgeführt, ist es für die Besteuerung unerheblich, ob der Unternehmer deutscher Staatsangehöriger ist, seinen Wohnsitz oder Sitz im Inland hat, im Inland eine Betriebsstätte unterhält, die Rechnung ausstellt oder die Zahlung empfängt.
Soweit eine Leistung nicht im Inland steuerpflichtig ist, besteht regelmäßig eine Umsatzsteuerpflicht im Ausland. Der Unternehmer sollte daher in jedem Einzelfall prüfen, ob und ggf. welche Steuererklärungspflichten in dem betreffenden Land bestehen. Vielfach ist es notwendig, einen Steuervertreter zu bestellen.
3.2 Praxisbeispiel 1: Werklieferung im Ausland
Bauunternehmer B hat den Auftrag erhalten, in Norwegen ein schlüsselfertiges Wohnhaus zu errichten. Als Kaufpreis wurde ein Betrag von 500.000 € zuzüglich 25 % norwegischer USt = 125.000 € vereinbart. Die Abnahme erfolgte am .
Die Werklieferung ist im Inland nicht steuerbar. Ort der Werklieferung ist in Norwegen (Ort der Verschaffung der Verfügungsmacht am in Norwegen).
Nach den norwegischen Bestimmungen muss sich B in Norwegen registrieren, die Umsatzsteuer von 125.000 € dort anmelden und entrichten. Es gibt keine Vorschrift zur Verlagerung der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger.
Buchung der ausgeführten Werklieferung
nach SKR 03:
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1400 | Forderungen aus Lieferungen
und Leistungen | 625.000
€ | an | 8338 | Erlöse aus im Drittland steuerbaren
Leistungen, im Inland nicht steuerbare Umsätze | 500.000 € |
an | 1754 | Steuerzahlungen an andere Länder | 125.000 € |
nach SKR 04:
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1200 | Forderungen aus Lieferungen
und Leistungen | 625.000
€ | an | 4338 | Erlöse aus im Drittland steuerbaren
Leistungen, im Inland nicht steuerbare Umsätze | 500.000 € |
an | 3854 | Steuerzahlungen an andere Länder | 125.000 € |
Bei den Konten 8338 (SKR 03) bzw. 4338 (SKR 04) handelt es sich um Automatikkonten und bewirken die zutreffende Erfassung der Umsätze in der Umsatzsteuer-Voranmeldung bzw. Umsatzsteuer-Jahreserklärung. Die Bebuchung auf den Konten 1754 (SKR 03) bzw. 3854 (SKR 04) ist ein Buchungsvorschlag. Es kann auch ein anderes individuelles Konto verwendet werden, z. B. Umsatzsteuer Norwegen.
Abbildung in der Umsatzsteuer-Voranmeldung März 2024:
Abb. 1: Erfassung des Umsatzes
Abbildung in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2024:
Abb. 2: Erfassung des Umsatzes
3.3 Praxisbeispiel 2: Vermietungsleistung im Ausland
Immobilienhändler I ist Eigentümer einer Hazienda in Spanien, die er langfristig an den Mieter M als Wohnhaus vermietet. Die für 2024 zu zahlende jährliche Miete beträgt 50.000 € und ist im Voraus zu zahlen. Nach spanischem Recht sind – wie im deutschen Recht – Vermietungsleistungen dort zu besteuern, wo das Grundstück belegen ist: Der Leistungsort ist demnach in Spanien. Die Vermietungsleistung ist nach spanischem Recht umsatzsteuerfrei und schließt den Vorsteuerabzug aus.
Buchung der vereinnahmten Mietvorauszahlung
nach SKR 03:
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1200 | Bank | 50.000
€ | an | 1719 | Erhaltene Anzahlungen —
Restlaufzeit bis 1 Jahr | 50.000 € |
nach SKR 04:
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1800 | Bank | 50.000
€ | an | 3280 | Erhaltene Anzahlungen –
Restlaufzeit bis 1 Jahr | 50.000 € |
Buchung des Erlöses
nach SKR 03:
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1719 | Erhaltene Anzahlungen
– Restlaufzeit bis 1 Jahr | 50.000
€ | an | 8339 | Erlöse aus im anderen
EU-Land steuerbaren Leistungen, im Inland nicht steuerbare Umsätze | 50.000 € |
nach SKR 04:
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3280 | Erhaltene Anzahlungen
– Restlaufzeit bis 1 Jahr | 50.000
€ | an | 4339 | Erlöse aus im anderen
EU-Land steuerbaren Leistungen, im Inland nicht steuerbare Umsätze | 50.000 € |
Bei den Konten 8339 (SKR 03) bzw. 4339 (SKR 04) handelt es sich um Automatikkonten und bewirken die zutreffende Erfassung der Umsätze in der Umsatzsteuer-Voranmeldung bzw. Umsatzsteuer-Jahreserklärung.
Abbildung in der Umsatzsteuer-Voranmeldung Dezember 2024:
Abb. 3: Erfassung des Umsatzes
Abbildung in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2024:
Abb. 4: Erfassung des Umsatzes
Die Erfassung in der Zeile 76 zu Kennziffer 204 kann durch eine gesonderte Kennung im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten erfolgen.
4. Verwandte Stichwörter
Eckert, Drittlandsgebiet, Kontierungslexikon NWB JAAAF-84003
Eckert, Gemeinschaftsgebiet, Kontierungslexikon NWB BAAAG-37578
Eckert, Innergemeinschaftliche Dienstleistungen, Kontierungslexikon NWB FAAAF-87610
Eckert, Innergemeinschaftliche Lieferungen und sonstige Leistungen in der Buchführung, BBK 14/2010 S. 656 NWB IAAAD-45864
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