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Lexikon - Stand: 12.02.2024

Inland - Ausland

Karl-Hermann Eckert

Eine Übersichtsseite zu den Stichwörtern des Kontierungslexikons finden Sie hier: NWB LAAAE-91155.

Zusammenfassung

Für eine zutreffende Umsatzbesteuerung ist eine territoriale Abgrenzung notwendig: Nur wenn der Ort der ausgeführten Leistung im Inland liegt, unterliegt die Leistung grundsätzlich der deutschen Umsatzbesteuerung.

Der Beitrag beschreibt den Inlands- und Auslandsbegriff des UStG und gibt Hinweise zur zutreffenden Buchung von Auslandssachverhalten.

1. Welche Konten werden im SKR 03 oder 04 benötigt?

1.1 SKR 03


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1200
Bank
1400
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
1719
Erhaltene Anzahlungen – Restlaufzeit bis 1 Jahr
1754
Steuerzahlungen an andere Länder
8338
Erlöse aus im Drittland steuerbaren Leistungen, im Inland nicht steuerbare Umsätze
8339
Erlöse aus im anderen EU-Land steuerbaren Leistungen, im Inland nicht steuerbare Umsätze

1.2 SKR 04


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1200
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
1800
Bank
3280
Erhaltene Anzahlungen – Restlaufzeit bis 1 Jahr
3854
Steuerzahlungen an andere Länder
4338
Erlöse aus im Drittland steuerbaren Leistungen, im Inland nicht steuerbare Umsätze
4339
Erlöse aus im anderen EU-Land steuerbaren Leistungen, im Inland nicht steuerbare Umsätze

2. Rechtsgrundlagen


Tabelle in neuem Fenster öffnen

3. Wie wird kontiert?

3.1 Allgemeine Grundsätze

Nach dem Umsatzsteuergesetz wird streng nach dem jeweiligen Territorium unterschieden. Es gilt der Grundsatz: Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 5 UStG werden nur im Inland ausgeführte Leistungen in Deutschland besteuert. Die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen machen es darüber hinaus notwendig, das Ausland in Gebiete der Europäischen Union und in Drittlandsgebiete zu unterscheiden.

Ausland im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist nach § 1 Abs. 2 UStGalles, was nicht Inland ist. Zum Ausland gehören nach § 1 Abs. 2 Satz 1 UStG auch:

  • Die Gemeinde Büsingen am Hochrhein, sie gehört zur Schweiz.

  • Die Insel Helgoland, sie ist eine „Steueroase“.

  • Die sog. Freihäfen, die es noch in Bremerhaven und in Cuxhaven gibt.

  • Die Gemeinden Mittelberg (Kleines Walsertal) und Jungholz (Tirol), sie gehören zu Österreich.

  • Die Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie.

  • Deutsche Schiffe und Luftfahrzeuge, solange sie sich in internationalen Gewässern oder Lufträumen befinden.

Hinweis:

Bestimmte Umsätze, die in Freihäfen und in den Gewässern und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie ausgeführt werden, gelten jedoch nach § 1 Abs. 3 UStG als im Inland ausgeführt. Inland ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der in § 1 Abs. 2 Satz 1 UStG genannten Gebiete.

Zum Inland gehören nach § 1 Abs. 2 UStG auch:

  • der deutsche Luftraum,

  • der Transitbereich deutscher Flughäfen,

  • Flüsse, Kanäle, Binnenseen, Meeresbuchten,

  • Botschaften und Konsulate ausländischer Staaten, trotz des Statutes der Exterritorialität,

  • Einrichtungen von ausländischen Truppen,

  • inländische Konsignationslager,

  • inländische Zolllager,

  • inländische Umsatzsteuerlager.

Hinweis:

Wird ein Umsatz im Inland ausgeführt, ist es für die Besteuerung unerheblich, ob der Unternehmer deutscher Staatsangehöriger ist, seinen Wohnsitz oder Sitz im Inland hat, im Inland eine Betriebsstätte unterhält, die Rechnung ausstellt oder die Zahlung empfängt.

Soweit eine Leistung nicht im Inland steuerpflichtig ist, besteht regelmäßig eine Umsatzsteuerpflicht im Ausland. Der Unternehmer sollte daher in jedem Einzelfall prüfen, ob und ggf. welche Steuererklärungspflichten in dem betreffenden Land bestehen. Vielfach ist es notwendig, einen Steuervertreter zu bestellen.

3.2 Praxisbeispiel 1: Werklieferung im Ausland

Bauunternehmer B hat den Auftrag erhalten, in Norwegen ein schlüsselfertiges Wohnhaus zu errichten. Als Kaufpreis wurde ein Betrag von 500.000 € zuzüglich 25 % norwegischer USt = 125.000 € vereinbart. Die Abnahme erfolgte am .

Die Werklieferung ist im Inland nicht steuerbar. Ort der Werklieferung ist in Norwegen (Ort der Verschaffung der Verfügungsmacht am in Norwegen).

Nach den norwegischen Bestimmungen muss sich B in Norwegen registrieren, die Umsatzsteuer von 125.000 € dort anmelden und entrichten. Es gibt keine Vorschrift zur Verlagerung der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger.

Buchung der ausgeführten Werklieferung

nach SKR 03:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1400
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
625.000 €
an
8338
Erlöse aus im Drittland steuerbaren Leistungen, im Inland nicht steuerbare Umsätze
500.000 €
an
1754
Steuerzahlungen an andere Länder
125.000 €

nach SKR 04:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1200
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
625.000 €
an
4338
Erlöse aus im Drittland steuerbaren Leistungen, im Inland nicht steuerbare Umsätze
500.000 €
an
3854
Steuerzahlungen an andere Länder
125.000 €

Hinweis:

Bei den Konten 8338 (SKR 03) bzw. 4338 (SKR 04) handelt es sich um Automatikkonten und bewirken die zutreffende Erfassung der Umsätze in der Umsatzsteuer-Voranmeldung bzw. Umsatzsteuer-Jahreserklärung. Die Bebuchung auf den Konten 1754 (SKR 03) bzw. 3854 (SKR 04) ist ein Buchungsvorschlag. Es kann auch ein anderes individuelles Konto verwendet werden, z. B. Umsatzsteuer Norwegen.

Abbildung in der Umsatzsteuer-Voranmeldung März 2024:

Abb. 1: Erfassung des Umsatzes

Abbildung in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2024:

Abb. 2: Erfassung des Umsatzes

3.3 Praxisbeispiel 2: Vermietungsleistung im Ausland

Immobilienhändler I ist Eigentümer einer Hazienda in Spanien, die er langfristig an den Mieter M als Wohnhaus vermietet. Die für 2024 zu zahlende jährliche Miete beträgt 50.000 € und ist im Voraus zu zahlen. Nach spanischem Recht sind – wie im deutschen Recht – Vermietungsleistungen dort zu besteuern, wo das Grundstück belegen ist: Der Leistungsort ist demnach in Spanien. Die Vermietungsleistung ist nach spanischem Recht umsatzsteuerfrei und schließt den Vorsteuerabzug aus.

Buchung der vereinnahmten Mietvorauszahlung

nach SKR 03:


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1200
Bank
50.000 €
an
1719
Erhaltene Anzahlungen — Restlaufzeit bis 1 Jahr
50.000 €

nach SKR 04:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1800
Bank
50.000 €
an
3280
Erhaltene Anzahlungen – Restlaufzeit bis 1 Jahr
50.000 €

Buchung des Erlöses

nach SKR 03:


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1719
Erhaltene Anzahlungen – Restlaufzeit bis 1 Jahr
50.000 €
an
8339
Erlöse aus im anderen EU-Land steuerbaren Leistungen, im Inland nicht steuerbare Umsätze
50.000 €

nach SKR 04:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
3280
Erhaltene Anzahlungen – Restlaufzeit bis 1 Jahr
50.000 €
an
4339
Erlöse aus im anderen EU-Land steuerbaren Leistungen, im Inland nicht steuerbare Umsätze
50.000 €

Hinweis:

Bei den Konten 8339 (SKR 03) bzw. 4339 (SKR 04) handelt es sich um Automatikkonten und bewirken die zutreffende Erfassung der Umsätze in der Umsatzsteuer-Voranmeldung bzw. Umsatzsteuer-Jahreserklärung.

Abbildung in der Umsatzsteuer-Voranmeldung Dezember 2024:

Abb. 3: Erfassung des Umsatzes

Abbildung in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2024:

Abb. 4: Erfassung des Umsatzes

Hinweis:

Die Erfassung in der Zeile 76 zu Kennziffer 204 kann durch eine gesonderte Kennung im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten erfolgen.

4. Verwandte Stichwörter

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