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Gemeinschaftsgebiet
Eine Übersichtsseite zu den Stichwörtern des Kontierungslexikons finden Sie hier: NWB LAAAE-91155.
Zusammenfassung
Für Zwecke der zutreffenden Umsatzbesteuerung ist eine territoriale Abgrenzung notwendig: Neben dem Inland ist auch das Gemeinschaftsgebiet ein Kriterium, um die Besteuerung der Leistung zu bestimmen. Der Beitrag beschreibt das Gemeinschaftsgebiet und gibt Hinweise zur zutreffenden Buchung von derartigen Leistungen anhand von Güterbeförderungsleistungen.
1. Welche Konten werden im SKR 03 oder 04 benötigt?
1.1 SKR 03
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1400 | Forderungen aus Lieferungen und Leistungen |
1776 | Umsatzsteuer 19 % |
8150 | Sonstige steuerfreie Umsätze (z. B. § 4 Nr. 2-7 UStG) |
8336 | Erlöse aus im anderen EU-Land steuerpflichtigen sonstigen Leistungen, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet |
8338 | Erlöse aus im Drittland steuerbaren Leistungen, im Inland nicht steuerbare Umsätze |
8400 | Erlöse 19 % USt |
1.2 SKR 04
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1200 | Forderungen aus Lieferungen und Leistungen |
3806 | Umsatzsteuer 19 % |
4150 | Sonstige steuerfreie Umsätze (z. B. § 4 Nr. 2-7 UStG) |
4336 | Erlöse aus im anderen EU-Land steuerpflichtigen sonstigen Leistungen, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet |
4338 | Erlöse aus im Drittland steuerbaren Leistungen, im Inland nicht steuerbare Umsätze |
4400 | Erlöse 19 % USt |
2. Rechtsgrundlagen
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3. Wie wird kontiert?
3.1 Allgemeine Grundsätze
Um eine zutreffende Umsatzbesteuerung des innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehrs sicherzustellen, ist es notwendig festzustellen, ob eine Leistung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets ausgeführt wurde.
Begrifflich müsste es aufgrund neuer zollrechtlichen Bestimmungen nunmehr „Unionsgebiet“ heißen. Eine Anpassung im Umsatzsteuergesetz wurde jedoch bislang nicht vorgenommen. Lediglich im Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurden einzelne Begriffe modifiziert.
Nach § 1 Abs. 2a UStG umfasst das Gemeinschaftsgebiet das Inland und die Gebiete der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten.
Gemeinschaftsgebiet = Inland + Übriges Gemeinschaftsgebiet
Zu weiteren Einzelheiten zum Inlandsbegriff vgl. Eckert, Inland - Ausland, Kontierungslexikon NWB GAAAF-70639.
Das Gemeinschaftsgebiet umfasst folgende Mitgliedstaaten der Europäischen Union:
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Nr. | Mitgliedstaat (Art. 5 Abs. 2 MwStSystRL) | zuzüglich (Art. 7 MwStSystRL) | ohne (Art. 6 MwStSystRL) |
1. | Belgien | ||
2. | Bulgarien | ||
3. | Bundesrepublik Deutschland (Inland) |
| |
4. | Dänemark |
| |
5. | Estland | ||
6. | Finnland |
| |
7. | Frankreich | + Fürstentum Monaco |
|
8. | Griechenland |
| |
9. | Irland | ||
10. | Italien |
| |
11. | Kroatien | ||
12. | Lettland | ||
13. | Litauen | ||
14. | Luxemburg | ||
15. | Malta | ||
16. | Niederlande |
| |
17. | Österreich | ||
18. | Polen | ||
19. | Portugal | + Madeira + Azoren | |
20. | Rumänien | ||
21. | Schweden | ||
22. | Slowakei | ||
23. | Slowenien | ||
24. | Spanien | + Balearen |
|
25. | Tschechien | ||
26. | Ungarn | ||
27. | Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland | + Insel Man |
|
28. | Zypern | + Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland Akrotiri und Dhekalia auf Zypern |
|
Abb. 1: Territorium des Gemeinschaftsgebiets
Die Länder Andorra, Gibraltar, San Marino und der Vatikanstaat gehören nicht zum Gemeinschaftsgebiet.
3.2 Besteuerungshinweise
Im Zusammenhang mit dem Gemeinschaftsgebiet sind Besteuerungstatbestände des Binnenmarkts zu beachten. Eine Auswahl enthält die folgende tabellarische Übersicht: