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Abgabenordnung | Zum Eintritt der Festsetzungsverjährung bei Ermittlungen der Steuerfahndung
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Voraussetzung für die verjährungshemmende Wirkung der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen durch die Steuerfahndung nach § 171 Abs. 5 Satz 1 AO ist, dass für den Steuerpflichtigen klar und eindeutig erkennbar ist, in welchen konkreten Steuerangelegenheiten ermittelt wird. (2) Unzureichende oder widersprüchliche Sachverhaltsdarstellungen [i]Zum Urteil der Vorinstanz s. Walter, NWB 37/2014 S. 2790 im angefochtenen Urteil stellen einen materiell-rechtlichen Fehler dar, der auch ohne diesbezügliche Rüge zum Wegfall der Bindungswirkung des § 118 Abs. 2 FGO führt.