1. Auf die Vermächtnisvollstreckung (§ 2223 BGB) sind die Vorschriften für die Testamentsvollstreckung weitgehend entsprechend anwendbar. Dementsprechend kann der Anspruch aus einem Untervermächtnis sowohl gegen den Hauptvermächtnisnehmer als auch gegen den Vermächtnisvollstrecker geltend gemacht werden. Nach Überlassung des Untervermächtnisgegenstands seitens den Vermächtnisvollstreckers an den Hauptvermächtnisnehmer kann der Anspruch analog § 2217 BGB nur noch gegen den Hauptvermächtnisnehmer geltend gemacht werden.
2. Gemäß §§ 2223, 2219 BGB ist der Vermächtnisvollstrecker sowohl dem Haupt- als auch dem Untervermächtnisnehmer gegenüber persönlich für Pflichtverletzungen verantwortlich.
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