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Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG unter Berücksichtigung der Vereinfachungsregelungen des § 44 UStDV
Dient § 44 UStDV der Vereinfachung oder nicht?
Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG ist eines der schwierigsten Themen im Dschungel des Umsatzsteuerrechts. Es haben sich nicht nur durch Rechtsprechung und Gesetzesänderung die Tatbestände des § 15a UStG um ein Vielfaches erhöht, sondern es bleiben trotz Vereinfachungsregelungen zu viele Sachverhalte, die es während des Berichtigungszeitraums zu überwachen gilt.
I. Vorbemerkung
Die Systematik der Umsatzsteuer bedingt, dass der Unternehmer den Vorsteuerabzug nach § 15 UStG sofort bei Leistungsbezug geltend machen kann (vgl. auch Abschn. 15a.1 Abs. 1 Satz 1 UStAE). Der Vorsteuerabzug kann nicht mehr zurückgefordert werden, wenn sich die Verhältnisse, die für den Vorsteuerabzug maßgeblich waren, zu einem späteren Zeitpunkt ändern. Maßgeblich für den Vorsteuerabzug ist daher die im Zeitpunkt des Leistungsbezugs objektiv belegte und in gutem Glauben erklärte Verwendungsabsicht des Unternehmers (vgl. Abschn. 15.12 Abs. 1 Satz 11 UStAE). Damit ist die tatsächliche Verwendung für den ursprünglichen Vorsteuerabzug unbeachtlich. Weicht die tatsächliche Verwendung der bezogenen Lieferung oder sonstigen Leistung von der ursprünglich beabsichtigten Verwendung ab, kann der Vorsteuerabzug nur noch nach § 15a UStG berichtigt werden.
Diese Neuau...BStBl 2003 II S. 426