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Keine kurzfristige Klarstellung zur Ausbuchung modifizierter finanzieller Vermögenswerte nach IFRS erwartbar
Die Vorgaben für Finanzinstrumente unterscheiden hinsichtlich der Ausbuchung in IAS 39.17 ff. bzw. IFRS 9.3.2.3 ff. zwei Grundfälle, den Fall der Erledigung (regelmäßig S. 121unproblematisch) und den Fall der Übertragung. Bzgl. des Sonderfalls der Modifikation von Finanzinstrumenten gibt es innerhalb von IAS 39 und IFRS 9 nur Vorgaben für den Fall der Umschuldung von finanziellen Verbindlichkeiten. Das IFRS IC hat daher in der Vergangenheit eine Vielzahl von Anfragen erhalten, die spezifischere Regelungen in Bezug auf die Ausbuchung modifizierter finanzieller Vermögenswerte forderten ( „more generic guidance in IAS 39 and IFRS 9“), insbesondere ob die Vorgaben für die Passivseite analog anwendbar sein sollen oder können.
Erstmalig erließ das IFRS IC im IFRIC Update November 2015 zu diesem Thema ( Derecognition of modified...