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Familienrecht | Ausgleich bei gemeinsamer Kreditaufnahme nach Scheitern nichtehelicher Lebensgemeinschaft
Haben die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gesamtschuldnerisch ein Darlehen zur Finanzierung von Immobilienbesitz aufgenommen, der in das Alleineigentum S. 993nur eines der Partner überging, während der andere Partner die Kreditraten allein bediente, gilt ab dem Zeitpunkt der Trennung der Lebenspartner für einen entsprechenden Ausgleichs- oder Befreiungsanspruch der Gesamtschuldner untereinander solange (wieder) der gesetzliche Halbteilungsgrundsatz (§ 426 Abs. 1 Satz 1 BGB), wie sich nicht aus einer anderen Bestimmung bzw. anderen Umständen ein hiervon abweichender Verteilungsmaßstab ergibt. Der Anspruch dieses Inhalts wird korrespondierend mit der Geltendmachung der (Kredit-)Forderung durch den Gläubiger fällig und unterliegt der dreijährigen Verjährung (§§ 195, 199 BGB).
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