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Finanzgerichtsordnung | Entschädigung wegen überlanger Dauer des Verfahrens – Zur Bestimmtheit eines Klageantrags
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Stellt der Kläger die Höhe der Entschädigung in das Ermessen des Gerichts, ist der Klageantrag jedenfalls dann ausreichend bestimmt, wenn ein Mindestbetrag angegeben ist. (2) Liegt ein Grund vor, ein Verfahren zum Ruhen zu bringen, hat das Finanzgericht das Ruhen aber nicht angeregt, rechtfertigt dies allein noch nicht, statt einer Entschädigung in Geld lediglich die Feststellung unangemessener Verfahrensdauer auszusprechen.