Körperschaftsteuer | Teilwertabschreibung auf Zins- und Darlehensforderung (BFH)
Die Forderung auf Rückzahlung des
Darlehens und die Forderung auf Zahlung der vereinbarten Darlehenszinsen sind
getrennt voneinander zu bilanzieren. Dementsprechend schlägt die als verdeckte
Gewinnausschüttung zu qualifizierende Wertberichtigung der Darlehensforderung
nicht auf den Ausweis der Zinsforderungen durch (;
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Hintergrund: Unter einer vGA i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrags gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG (für die Gewerbesteuer i.V.m. § 7 GewStG) auswirkt und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung steht.
Sachverhalt: Streitig ist, wie eine zivilrechtliche Zinsforderung aus einem Darlehen - nach einer als vGA behandelten Teilwertberichtigung auf null Euro wegen Wertlosigkeit des Darlehens infolge gesellschaftlich veranlasster fremdunüblicher Darlehensbedingungen - steuerbilanziell zu behandeln ist. Das FA vertrat die Auffassung, dass auch bei einer Teilwertabschreibung die zu Grunde liegende Darlehensforderung zivilrechtlich weiterhin fortbesteht. Aufgrund des Fortbestandes der Darlehensforderung bestehe auch eine Verzinsungspflicht. Der Verzicht auf eine solche Verzinsung sei wiederum als vGA zu behandeln.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
Im Streitfall ist zwischen der Forderung auf Rückzahlung des Darlehens und der Forderung auf Zahlung der vereinbarten Darlehenszinsen zu unterscheiden.
Bei der Darlehensforderung handelt es sich ebenso wie bei der Zinsforderung um jeweils eigenständige Forderungen, die getrennt voneinander zu bilanzieren sind.
Da sich das Erfordernis der Dauerhaftigkeit der Wertminderung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG nur auf den Teilwert des betreffenden Wirtschaftsguts bezieht (vgl. ), hat dies zunächst zur Folge, dass die Wertberichtigung der Darlehensforderung unabhängig von den davon zu unterscheidenden Zinsforderungen zu beurteilen ist.
Entsprechend schlägt die von der Vorinstanz aufgrund des Vorliegens einer vGA angenommene Zuordnung der Darlehensforderung zum gesellschaftlichen Bereich auch nicht auf die steuerbilanzielle Zuordnung der Zinsforderungen durch (i.E. ebenso u.a. Rätke, Unternehmensteuern und Bilanzen 2014, 425; Blümich/Rengers, § 8 KStG Rz 578).
Etwas anderes lässt sich der Rechtsprechung des Senats zur "anderen Ausschüttung" i.S. von § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG vor der Fassung vom - KStG a.F. - nicht entnehmen. Vielmehr hat der Senat dazu ausgeführt, dass für die Annahme einer vGA die erforderliche Vermögensminderung anhand der Steuerbilanz zu ermitteln ist, wie sie ohne Berücksichtigung der Rechtsfolgen aus § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG a.F. unter Anwendung des Maßgeblichkeitsgrundsatzes aufzustellen ist.
Damit ist es gerade nicht erforderlich, dass es zu einem Mittelabfluss kommt oder sich die Nichtrealisierung einer Vermögensmehrung tatsächlich konkretisiert hat.
Der Annahme einer vGA für die im Streitjahr 2003 von der Klägerin bilanziell ausgewiesenen oder in den Streitjahren 2004 und 2005 nicht ausgewiesenen Zinsforderungen steht dies damit nicht entgegen.
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
SAAAF-70032