Leitsatz
1. Art. 243 Abs. 2 ZK steht der Geltung des § 68 FGO auch bei Einfuhrabgabenbescheiden nicht entgegen.
2. § 68 FGO findet keine Anwendung, wenn und soweit ein teilbarer Bescheid hinsichtlich des nicht angefochtenen Teils geändert
wird.
3. Auch Abgabenbescheide der Zollbehörden, die einen Teilerlass von Zoll und Antidumpingzoll aussprechen sollen, müssen inhaltlich
hinreichend bestimmt sein.
4. Nach Art. 220 Abs. 1 S. 1 ZK setzt die nachträgliche buchmäßige Erfassung voraus, dass der einer Zollschuld entsprechende
Abgabenbetrag nicht oder mit einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag buchmäßig erfasst worden ist.
5. Liegt der Ursprung von Waren in Ländern, für die im maßgeblichen Zeitraum keine Präferenzmaßnahme galt und für deren Waren
ein Antidumpingzoll festgelegt war, entsteht Drittlands- und Antidumpingzoll.
6. Das FG ist an die Beurteilung des Strafgerichts zwar nicht gebunden, kann sich aber die tatsächlichen Feststellungen des
Strafverfahrens zu eigen machen.
7. Die Berufung auf die Nichtigkeit einer Antidumping-VO ist im Verfahren vor dem FG nur möglich, wenn die Partei nicht nach
Art. 263 AEUV berechtigt ist, direkt beim EuGH gegen diese zu klagen.
8. Jedes Antidumpingverfahren kann jeweils nur eine einzige einheitliche Ware betreffen.
9. Der Verordnungsgeber muss nicht für jeden einzelnen Bestandteil der von der Antidumpingmaßnahme betroffenen Ware eine Antidumpinguntersuchung
durchführen.
10. Selbst im Fall eines erfolgreichen Abschlusses des Erstattungsverfahrens haben dort getroffene Feststellungen über eine
etwaige Beseitigung oder Verringerung des Dumpings keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der AntidumpingVO Nr. 393/98.
11. Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK steht einer Nacherhebung von Einfuhrabgaben nicht entgegen, wenn die unterbliebene Abgabenerhebung
auf unrichtigen Erklärungen zum Ursprung einer Ware beruht.
12. Auch für Einfuhrabgaben gilt bei einer Steuerhinterziehung die zehnjährige Festsetzungsfrist.