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Kapitalauszahlung aus einem berufsständischen Versorgungswerk
Das FG Düsseldorf hat entschieden, dass die Kapitalauszahlung aus einem berufsständischen Versorgungswerk – nach Abzug des nach der Öffnungsklausel steuerfreien Anteils – auch dann der Besteuerung als Basisversorgung unterliegt, wenn die erworbenen Anwartschaften auf Beiträgen beruhen, die vor dem erbracht worden sind. Eine solche Kapitalauszahlung kann nicht den Zahlungen aus privaten, vor dem abgeschlossenen Lebensversicherungen gleichgestellt werden, die nach zwölfjähriger Vertragslaufzeit steuerfrei vereinnahmt werden konnten.