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Abzug vom Erblasser hinterzogener Steuern
Berücksichtigung von Einkommensteuerschulden als Nachlassverbindlichkeiten setzt tatsächliche Festsetzung nach dem Erbfall voraus
Der BFH hat entschieden, dass der Erbe eine vom Erblasser hinterzogene Einkommensteuer, die auch nach dem Eintritt des Erbfalls nicht festgesetzt wurde, selbst dann nicht als Nachlassverbindlichkeit abziehen kann, wenn er das für die Festsetzung der Einkommensteuer zuständige Finanzamt zeitnah über die Steuerangelegenheit unterrichtet hat.
Weitreichende Folgen bei Verwechselung von DM- und Euro-Beträgen
Die Erblasserin, Großmutter des Klägers, hatte dem Finanzamt Zinseinkünfte in Millionenhöhe nicht angezeigt. Einer der Erben war ihr Enkel, der die Steuerhinterziehung gegenüber dem Finanzamt aufdeckte; über die Höhe der nachzuzahlenden Einkommensteuer einigten sich die Parteien im Wege der tatsächlichen Verständigung. Beträge ohne Währungsangabe sah das Finanzamt fälschlicherweise als DM-Beträge an und rechnete sie bei der Änderung der Einkommensteuerbescheide in Euro-Beträge um. Dadurch wurde die Einkommensteuer zu niedrig festgesetzt. Der Kläger erkannte dies und wartete die Festsetzungsverjährung der Einkommensteuer ab, um dann die materiell-rechtlich zutreffende Einkommensteuer als Nachlassverbindlichkeit bei der Erbschaftsteuer geltend zu machen. Das Finanzamt erkannte nur die N...