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Einkünfte aus Kapitalvermögen
Testamentarisch angeordnete Verzinsung eines Vermächtnisanspruchs
Der BFH hat entschieden, dass Zinsen, die auf einer testamentarisch angeordneten Verzinsung eines erst fünf Jahre nach dem Tod des Erblassers fälligen betagten Vermächtnisanspruchs beruhen, beim Vermächtnisnehmer Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG darstellen. Das bloße Nichtgeltendmachen der Zinsen gegenüber dem Erben bei Fälligkeit begründet beim Vermächtnisnehmer keinen Zufluss i. S. des § 11 EStG.
Der Sachverhalt des Streitfalls
Vor dem BFH war die Frage zu klären, ob Zinsen, die für einen vermächtnisweise zugewendeten Geldbetrag mit hinausgeschobenem Fälligkeitszeitpunkt zu zahlen sind, im Streitjahr 2006 beim Vermächtnisnehmer zu Einkünften aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG führen.
Die Kläger wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt, wobei die Eltern des Klägers im Jahr 2000 ein sog. Berliner Testament verfasst hatten, in dem sie als Alleinerben und der Kläger als Erbe des Längstlebenden eingesetzt waren. Dieses Testament enthielt einen weiteren Zusatz, in dem erklärt wurde, dass der Kläger als Vermächtnis einen Geldbetrag erben sollte. Dieser Betrag sollte jedoch erst fünf Jahre nach dem Tod des Erstversterbenden fällig und bis zur Auszahlung mit 5 % verzinst werden. Der Vate...