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Voraussetzungen einer steuerneutralen Realteilung
Gesellschaft muss nicht zwingend aufgelöst werden
Eine Realteilung setzte nach bisher h. M. voraus, dass die Gesellschaft aufgelöst wird. Demgegenüber hat der BFH nunmehr die Möglichkeit zur Buchwertfortführung auch dann bejaht, wenn ein Mitunternehmer unter Übernahme eines Teilbetriebs aus der Mitunternehmerschaft ausscheidet und die verbliebenen Mitunternehmer die Mitunternehmerschaft fortsetzen.
Voraussetzungen einer Realteilung
Werden im Zuge der Realteilung einer Mitunternehmerschaft Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile oder einzelne Wirtschafsgüter in das jeweilige Betriebsvermögen der einzelnen Mitunternehmer übertragen, sind bei der Ermittlung des Gewinns der Mitunternehmerschaft die Wirtschaftsgüter mit den Buchwerten anzusetzen, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; der übernehmende Mitunternehmer ist an diese Werte gebunden (§ 18 Abs. 3 Satz 2 i. V. mit § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG). Eine Realteilung erfordert nach Auffassung der Finanzverwaltung ( BStBl 2011 I S. 1279, Beispiel zu Rz. 17), dass die Gesellschaft ihre Tätigkeit insgesamt einstellt. Nach Auffassung des Finanzgerichts in der ersten Instanz ist eine begünstigte Realteilung demgegenüber auch dann anzunehmen, wenn ...