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Berechnung der 10-%-Grenze bei Anwendung der Zinsschranke
Vergütungen für Fremdkapital an wesentlich Beteiligte
Die Anwendung der Zinsschranke ist ausgeschlossen, wenn die Zinszahlungen an einen qualifiziert beteiligten Gläubiger (über 25 %) einer konzernzugehörigen Gesellschaft 10 % des negativen Zinssaldos nicht überschreiten. Für die Ermittlung der 10-%-Grenze sind die Zinszahlungen an verschiedene qualifiziert beteiligte Gesellschafter nicht zusammenzurechnen.
Keine Anwendung der Zinsschranke
Unter den Voraussetzungen des § 4h Abs. 1 EStG kann der Saldo von Zinsaufwendungen und Zinserträgen (negativer Zinssaldo) grundsätzlich nur bis zu einem Anteil von 30 % des (um bestimmte Posten korrigierten) Gewinns abgezogen werden. Trotz eines negativen Zinssaldos kommt die Zinsschranke nach § 8a Abs. 3 KStG im Ergebnis nicht zur Anwendung, wenn die Vergütungen für Fremdkapital an einen zu mehr als 25 % beteiligten Gläubiger einer konzernzugehörigen Gesellschaft nicht mehr als 10 % des negativen Zinssaldos betragen. Weiterhin muss die Verbindlichkeit in der Konzernbilanz ausgewiesen sein. Die Nachweispflicht für das Vorliegen dieser Voraussetzungen trifft die Körperschaft. Der Gesetzgeber wollte die Anwendung der Zinsschranke nur suspendieren, wenn die Fremdkapitalvergütungen zu mindestens 90 % des ne...