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(Hinweis-)Pflichten im krisenbehafteten Mandat
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB WAAAF-69323 Die Haftung von Steuerberatern im Insolvenzfall und die Frage, wann eine Hinweispflicht auf mögliche Insolvenzgründe und das Bestehen einer eventuellen Insolvenzantragspflicht vorliegt, werden seit geraumer Zeit kontrovers diskutiert. Innerhalb der letzten zwei Jahre hat sich der BGH mehrmals mit der Thematik auseinandergesetzt, unter welchen Voraussetzungen ein Steuerberater im Falle einer Insolvenz zur Haftung gezogen werden kann. Um einer unerwünschten Haftung im Rahmen der Erstellung eines Jahresabschlusses zu entgehen, bieten sich zur Haftungsprävention folgende Vorgehensweisen an.
Ausführlicher Beitrag s. .
Dauermandat
[i]Informieren und belehrenIst ein Steuerberater im Rahmen eines Dauermandats zur Erledigung aller steuerrechtlichen Angelegenheiten verpflichtet, ist ihm zu raten, bei Erkennen etwaiger Zahlungsunfähigkeit oder sonstiger auf eine drohende Insolvenz deutenden Zeichen das Vertretungsorgan der von ihm beratenen Gesellschaft zu informieren und entsprechend zu belehren.
[i]Konkrete Erörterungen – Hinweis auf PrüfauftragTritt der Steuerberater zudem noch in konkrete Erörterungen über eine drohende Insolvenz ein, ohne jedoch den Insolvenzgrund zu nennen (vgl.