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Interprofessionelle Sozietät: Entscheidung des BVerfG eröffnet auch für Steuerberater neue Möglichkeiten
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB MAAAF-69322 § 56 Abs. 1 StBerG legt fest, mit welchen Berufsgruppen Steuerberater eine Sozietät eingehen können. Hierzu zählen insbesondere Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer. Eine vergleichbare Regelung enthält § 59a Abs. 1 BRAO. Dort ist ebenso festgelegt, dass Rechtsanwälte nur mit bestimmten Berufsangehörigen eine Sozietät bilden dürfen. Ein Rechtsanwalt ist hiergegen vorgegangen. Er wollte mit einer Ärztin und Apothekerin eine Sozietät gründen, was durch die Gerichte abgelehnt wurde. Somit musste das NWB ZAAAF-66127) darüber entscheiden, ob § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO mit den Grundrechten vereinbar ist. Die Entscheidung des BVerfG eröffnet auch neue Möglichkeiten der interprofessionellen Zusammenarbeit zwischen Steuerberatern und Angehörigen anderer freier Berufe.
Ausführlicher Beitrag s. .
Kriterien des BVerfG
Das BVerfG hat festgestellt, dass die Regelung in der BRAO verfassungswidrig und eine Zusammenarbeit auch mit anderen Berufsangehörigen zulässig ist, die nicht in dem dort erwähnten Katalog geführt werden. Allerdings müssen hierfür drei Kriterien erfüllt sein.
[i]Verpflichtung zur VerschwiegenheitZunächst müssen die anderen Berufsangehörigen ebenso zur Verschwiegenheit verpflichtet sein. Hierzu hilft...