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Außerplanmäßige Abschreibungen: Teilwert und beizulegender Wert
Bewertung des Vorratsvermögens nach der Subtraktionsmethode und Formelmethode
Genau wie das Anlage- muss auch das Umlaufvermögen am Bilanzstichtag daraufhin überprüft werden, ob der Buchwert noch den aktuellen tatsächlichen Wertverhältnissen entspricht. Das Handelsrecht stellt dem bilanzierenden Kaufmann in § 253 Abs. 4 HGB dafür zwei alternative Werte zur Verfügung. Demzufolge sind bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt. Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert, der dem Vermögensgegenstand am Abschlussstichtag beizulegen ist, ist auf diesen sog. beizulegenden Wert abzuschreiben. Dem handelsrechtlichen strengen Niederstwertprinzip steht das steuerrechtliche Wahlrecht in § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG gegenüber, nach dem Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens mit dem Teilwert angesetzt werden können, wenn dieser niedriger als die Anschaffungs- oder Herstellungskosten und die Wertminderung voraussichtlich von Dauer ist. Die Begriffe des beizulegenden Werts und des Teilwerts werden in der Praxis oft gleichgestellt, obwohl sie sich voneinander unte...