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OLG Celle Beschluss v. - 9 W 10/16

Gesetze: GmbHG § 5 Abs. 1; AktG § 26

Leitsatz

Leitsatz:

Soll bei der Gründung einer GmbH in deren Satzung der Gründungsaufwand auf die Gesellschaft übertragen werden, so reicht dafür die Formulierung: "Die Kosten der Gründung der Gesellschaft bis zu einem Betrag von 3.000 € trägt die Gesellschaft" nicht aus. Vielmehr ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Registergericht die namentliche Nennung derjenigen Gründungskosten verlangt, die die Gesellschaft tragen soll.

Fundstelle(n):
BB 2016 S. 2580 Nr. 43
DStR 2016 S. 1126 Nr. 19
GmbHR 2016 S. 650 Nr. 12
NJW 2016 S. 9 Nr. 28
NJW-RR 2016 S. 865 Nr. 14
NWB-Eilnachricht Nr. 12/2016 S. 838
ZIP 2016 S. 618 Nr. 13
FAAAF-69654

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OLG Celle, Beschluss v. 11.02.2016 - 9 W 10/16

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