Soll bei der Gründung einer GmbH in deren Satzung der Gründungsaufwand auf die Gesellschaft übertragen werden, so reicht dafür die Formulierung: "Die Kosten der Gründung der Gesellschaft bis zu einem Betrag von 3.000 € trägt die Gesellschaft" nicht aus. Vielmehr ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Registergericht die namentliche Nennung derjenigen Gründungskosten verlangt, die die Gesellschaft tragen soll.
Fundstelle(n): BB 2016 S. 2580 Nr. 43 DStR 2016 S. 1126 Nr. 19 GmbHR 2016 S. 650 Nr. 12 NJW 2016 S. 9 Nr. 28 NJW-RR 2016 S. 865 Nr. 14 NWB-Eilnachricht Nr. 12/2016 S. 838 ZIP 2016 S. 618 Nr. 13 FAAAF-69654
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