Durch Unfalleinwirkung allein aufgetretene Schmerzen begründen noch keinen Gesundheitserstschaden, da Schmerz als zunächst normale körperliche Reaktion auf eine Körpereinwirkung ohne das Hinzutreten weiterer Anhaltspunkte nicht zwingend auch den Eintritt einer substanziellen Läsion am Körper belegt. Maßgebend ist eine substantielle somatische oder psychische Verletzung im Sinne einer Regelwidrigkeit, die einen pathologischen Zustand herbeiführt, was nicht gleichzusetzen ist mit regelhaft ablaufenden physiologisch-biologischen belastenden körperlichen oder seelischen Prozessen.
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 29.01.2016 - L 8 U 977/15
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