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Track 09 | Häusliches Arbeitszimmer: Kein Abzug bei gemischt genutzten Räumen
Ein häusliches Arbeitszimmer setzt neben einem büromäßig eingerichteten Raum voraus, dass es ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt wird. Fehlt es hieran, sind die Aufwendungen insgesamt nicht abziehbar. Damit scheidet eine Aufteilung und anteilige Berücksichtigung im Umfang der betrieblichen oder beruflichen Verwendung aus. Dies hat der Große Senat des BFH entschieden.
Bei Räumen, die sowohl privat als auch beruflich genutzt werden – also bei einer gemischten Nutzung –, können keine anteiligen Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer steuermindernd geltend gemacht werden. – Diese Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs wurde auf der Jahrespressekonferenz von Karin Heger vorgestellt, der Vorsitzenden Richterin des Lohnsteuersenats. Der Beschluss hat – wie erwartet – das mit Abstand größte Medienecho hervorgerufen.
Bei der Berichterstattung in der Tagespresse wurde oft ein wichtiger Aspekt übersehen: Die Frage, ob bei gemischt genutzten Räumen eine Aufteilung möglich ist, stellt sich erst dann, wenn ein Arbeitszimmer dem Grunde nach überhaupt abzugsfähig ist. Daran scheitert...