Online-Nachricht - Montag, 21.03.2016

Einkommensteuer | Kapitalauszahlung aus berufsständischem Versorgungswerk (FG)

Das FG Düsseldorf hat zur Besteuerung einer Kapitalauszahlung aus einem berufsständischen Versorgungswerk entschieden (; Revision nicht zugelassen).

Sachverhalt: Der Kläger ist Kläger und seit 1994 Pflichtmitglied des Versorgungswerkes der Zahnärztekammer Nordrhein (VZN). Neben der Beitragspflicht für eine Rentenversorgung bestand satzungsgemäß auch eine Beitragspflicht für eine Kapitalversorgung, die wie eine kapitalbildende Lebensversicherung ausgestaltet war. Aufgrund des AltEinkG wurde diese Versorgungsart durch Satzungsänderung abgeschafft. Für die bisherigen Teilnehmer wurde die Kapitalversorgung ab dem beitragsfrei gestellt. Der Kläger ließ sich seinen Anspruch zum auszahlen und erhielt einen Betrag von 25.853 € den er als steuerfrei behandelt wissen wollte. Das Finanzamt nahm dagegen eine Besteuerung nach der Öffnungsklausel (§ 22 Nr. 1 Satz 3 a Doppelbuchstabe bb Satz 2 EStG) vor und stellte 19,67% der Auszahlung von der Steuer frei. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.

Hierzu führten die Richter des FG Düsseldorf weiter aus:

  • Die Kapitalauszahlung aus einem berufsständischen Versorgungswerk unterliegt - nach Abzug des nach der Öffnungsklausel (§ 22 Nr. 1 Satz 3 a Doppelbuchstabe bb Satz 2 EStG) steuerfreien Anteils - auch dann der Besteuerung als Basisversorgung nach § 22 Nummer 1 Satz 3 a Doppelbuchstabe aa EStG, wenn die erworbenen Anwartschaften auf Beiträgen beruhen, die vor dem erbracht worden sind.

  • Eine solche Kapitalauszahlung kann nicht den Zahlungen aus privaten, vor dem abgeschlossenen Lebensversicherungen gleichgestellt werden, die nach zwölfjähriger Vertragslaufzeit steuerfrei vereinnahmt werden konnten.

  • Die Besteuerung der Auszahlung verstößt im Streitfall auch nicht gegen das Verbot der Doppelbesteuerung, denn es ist weder dargelegt noch nachgewiesen, welcher Teil der vom Kläger an das VZN geleisteten Beiträge der Kapitalvorsorge diente und in welcher Höhe sich diese Beträge steuerlich ausgewirkt haben bzw. als aus versteuertem Einkommen geleistet anzusehen sind.

Quelle: NWB Datenbank

Fundstelle(n):
NWB CAAAF-69240